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27.05.2014
Steuerrecht

BFH: Höchstbetragsbegrenzung der Steueranrechnung

Hintergrund

Die Kläger, ein Ehepaar aus Deutschland, erzielten im Veranlagungsjahr 2007 Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, Schweiz, USA und Japan (sog. Streubesitz). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 wurde die Anrechnung der in den einzelnen Ländern erhobenen Kapitalertragsteuern beantragt.

Das Finanzamt gewährte lediglich die Anrechnung des Höchstbetrags. Dieser Höchstbetrag wird für jedes der oben genannten Länder gesondert berechnet („per country limitation“). Er ermittelt sich durch Multiplikation der tariflichen Einkommensteuer mit dem Quotienten der ausländischen Einkünfte zu dem Welteinkommen des Steuerpflichtigen.

Durch die Begrenzung sahen die Eheleute ein Verstoß der Kapitalverkehrsfreiheit. Im Rahmen der Formel bleiben bei dem Welteinkommen nämlich steuerrechtlich abzugsfähigen Positionen, z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt. Dies führt zu einer Minderung des Anrechnungsbetrages.

Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass der Anrechnungshöchstbetrag gem. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nicht nur der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sondern auch der Grundfreibetrags sei zu berücksichtigen.

Die gesonderte Ermittlung des Höchstbetrages jedes einzelnen Lands hingegen verstößt nicht gegen Unionsrecht.

Dem BFH Urteil geht das EuGH-Urteil vom 28.02.2013 („Beker und Beker“) voraus. In diesem wurde bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen die Anrechnung des Höchstbetrags für europarechtswidrig erklärt.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie in den Deloitte Tax-News .

Bis zur erwarteten gesetzlichen Neuregelung können sich Steuerpflichtige auf die Rechtsprechung des BFH berufen.


Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.12.2013, I R 71/10
EuGH-Urteil vom 28.02.2013 („Beker und Beker“)

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