Mit seinem Urteil vom 01.03.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den gesetzlich nicht definierten Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) weiter konkretisiert.
Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur Privatnutzung überlassen, so ist dieser Nutzungsvorteil dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Für die Bewertung der privaten Nutzung sind vom Gesetzgeber zwei Berechnungsmethoden zugelassen worden. Der geldwerte Vorteil kann einerseits nach der sogenannten pauschalen Methode, der 1%-Regelung, oder andererseits durch Berechnung eines individuellen Nutzungswertes auf Basis der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ermittelt werden.
Durch die ständige Rechtsprechung des BFH wurden die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bereits dahingehend konkretisiert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichend vollständig und richtig, zeitnah sowie in geschlossener Form geführt werden müssen, um nachträgliche Ergänzungen bzw. Änderungen auszuschließen. Auch müssen die Eintragungen mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sein. Grundsätzlich ist ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form zu führen.
Der BFH hat mit seinem o.a. Urteil nunmehr entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann vorliegt, wenn es neben dem Datum der Fahrt sowohl den Ausgangs- als auch Endpunkt sowie den aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartner oder den konkreten Gegenstand der dienstlichen Unternehmung aufführt.
Im Streitfall hatte die Klägerin in ihrem Fahrtenbuch als Ziel der Fahrten lediglich die entsprechenden Straßennamen aufgeführt. Eine Präzisierung durch Hausnummer oder Name des Kunden bzw. Unternehmen erfolgte nicht. Nach Auffassung des BFHs waren die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch damit nicht erfüllt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens der Klägerin war folglich nach der pauschalen Methode, der 1%-Regelung, zu ermitteln.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10, BStBl II 2012, S. 505
Weitere Beiträge
Deloitte Tax-News vom 31.05.2012
Peter Mosbach I Düsseldorf
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |