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08.08.2012
Steuerrecht

BFH: Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

In unserem Artikel vom 26.05.2011 hatten wir bereits über das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.01.2011 berichtet, in dem der BFH folgendes entschieden hatte: Bei den Bezügen, die ein Arbeitnehmer während der Freistellungsphase nach dem sogenannten Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit erhält, handelt es sich nicht um Ruhegehälter, sondern um nachträglich ausgezahlte Einkünfte aus einer (im Inland ausgeübten) nichtselbständigen Tätigkeit. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen daher nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland/ Frankreich Deutschland (als früherem Tätigkeitsstaat) zugewiesen.

Im Rahmen des Altersteilzeitgesetzes besteht für einen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu halbieren. Bei dem sogenannten Blockmodell schließt sich dabei an eine Phase der Vollzeitarbeit (Arbeitsphase) eine gleich lange Freistellungsphase an. Bis zum Ende der Freistellungsphase besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das Blockmodell sieht vor, dass der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase Vollzeit tätig ist, ihm für die Tätigkeit jedoch nur ein reduziertes Gehalt ausgezahlt wird. In der sich anschließenden Freistellungsphase wird dem Arbeitnehmer dann - ohne ein weiteres Tätigwerden - das anteilige Gehalt ausgezahlt, welches er während der Arbeitsphase bereits erdient, bislang aber noch nicht ausbezahlt bekommen hat. Die Gehaltsauszahlung erfolgt somit zeitversetzt.

In diesem Zusammenhang wurde dem Bundesfinanzhof nunmehr folgender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt:

Aufgrund einer Betriebsübertragung wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber einschließlich der Altersteilzeitabrede vor Ablauf der gesamten Altersteilzeitperiode und vor Ablauf der aktiven Phase der Altersteilzeit im Dezember 2006 beendet. Die Altersteilzeit wurde als sogenanntes Blockmodell vereinbart. Wegen der vom Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erbrachten, jedoch nicht voll entlohnten Arbeitszeit entstand für den Arbeitnehmer ein positives Wertguthaben, das vom Arbeitgeber direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2007 an den Mitarbeiter ausgezahlt wurde. Der Arbeitnehmer behandelte diese Ausgleichszahlung als laufenden Arbeitslohn und gab sie in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2006 an.

Der BFH hatte folglich darüber zu entscheiden, in welchem Jahr die Ausgleichzahlung steuerlich zu berücksichtigen war. Mit seinem Beschluss vom 15.12.2011 entschied der BFH wie folgt:

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Zahlungen Arbeitslohn dar. Da das den Ausgleichsanspruch begründende Ereignis allein in der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses zu sehen ist, stellt die Ausgleichzahlung keinen laufenden Arbeitslohn i.S.d. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG, sondern einen sonstigen Bezug i.S.d. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG dar. Gemäß den allgemeinen steuerlichen Regelungen gilt für den Besteuerungszeitpunkt von sonstigen Bezügen das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Danach ist die Ausgleichzahlung, die dem Kläger im Januar 2007 ausgezahlt wurde, auch erst im Jahr 2007 zu versteuern.

Fundstelle:

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 VI R 26/11

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