Durch den Arbeitgeber ist eine steuerfreie Erstattung beruflich veranlasster Umzugskosten möglich, soweit die Erstattung der Höhe nach den Aufwendungen entspricht, welcher der Mitarbeiter nach § 9 EStG in seiner persönlichen Steuererklärung als Werbungskosten abziehen könnte. Demnach kann eine steuerfreie Erstattung – bis auf wenige Ausnahmen – entsprechend der Beträge vorgenommen werden, welche im BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) festgelegt sind. In § 10 BUKG bzw. § 18 AUV sind die Beträge für sonstige Umzugsauslagen geregelt. Mit den dort festgelegten Beträgen sollen pauschal, insbesondere solche Aufwendungen abgedeckt werden, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise anfallen, für welche oft allerdings keine oder nur eine Vielzahl kleinteiliger Belege vorhanden sind (beispielhaft genannt seien freiwillige Trinkgelder für Umzugshelfer, An- und Ummeldegebühren sowie Aufwendungen für Schönheitsreparaturen). Ist durch den Arbeitgeber in diesem Sinne eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 16 EStG erfolgt, entfällt insoweit für den Mitarbeiter die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung. Eine steuerfreie Erstattung der Pauschalbeträge ist für den Mitarbeiter finanziell günstiger als der Werbungskostenabzug im Rahmen der Steuererklärung. Dies gilt umso mehr, wenn es sich „lediglich“ um Werbungskosten zum – unter Progressionsvorbehalt – steuerfreien Arbeitslohn handelt (beispielsweise im Zusammenhang mit einem berufsbedingten Umzug aus dem Inland in das Ausland, nachdem lediglich noch in Deutschland nicht steuerbare ausländische Einkünfte oder nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte erzielt werden).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine pauschale Erstattung von Aufwendungen nach § 10 BUKG / § 18 AUV regelmäßig bei beruflich veranlassten Umzügen ohne Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Mitarbeiters (also insbesondere bei Umzügen anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung) nicht anerkennt (R 9.11 Abs. 9 LStR). In solchen Fällen ist eine steuerfreie Erstattung von sonstigen Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG / § 18 AUV also nicht pauschal, sondern nur gegen Einzelnachweis vorzunehmen. Durch den Arbeitgeber sind die vom Mitarbeiter vorgelegten Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
§ 3 Nr. 16 EStG
BMF, Schreiben vom 20.05.2020, IV C 5 - S 2353/20/1004:001, BStBl I 2020, S. 544.
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