Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/bmf---neues-anwendungsschreiben-zu-par-35a-estg.html
04.01.2017
Steuerrecht

BMF: Neues Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

Hintergrund
Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG können mit bis zu 20 % der Arbeitskosten in Abzug gebracht werden. Es handelt sich dabei um eine progressionsneutrale Minderung der tariflichen Einkommensteuer, wobei sich Höchstbeträge in Höhe von 510 Euro (20 % von 2.550 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt), in Höhe von 4.000 Euro (20 % von 20.000 Euro für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen) sowie in Höhe von 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen) ergeben.

Verwaltungsanweisung
Mit dem neuen Anwendungsschreiben vom 09.11.2016 möchte das BMF nunmehr seine Verwaltungsanweisung zu § 35a EStG an die aktuelle Rechtsprechung anpassen.

Wesentliche Änderung ist die neue Definition des Tatbestandmerkmals „im Haushalt“, was nunmehr auch Leistungen auf angrenzenden – beispielsweise öffentlichen – Grundstücken begünstigen kann. Es sollen demnach künftig auch der Winterdienst auf angrenzenden öffentlichen Wegen sowie Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze (Einschränkung siehe weiter unten) in Abzug gebracht werden können. Ebenfalls als abzugsfähig qualifiziert werden nunmehr auch Leistungen für ein Hausnotrufsystem im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung („Betreutes Wohnen“), Kontrollmaßnahmen des TÜV oder anderer Prüfdienste (beispielsweise für den Fahrstuhl) sowie Tierbetreuungskosten innerhalb des Haushalts.

Abzuwarten bleibt jedoch, inwiefern die im o. g. Schreiben vertretenen Auffassungen des BMF,

• dass bei nicht auf der Rechnung ausgewiesenem Arbeitskostenanteil weiterhin keine Schätzung der Arbeitskosten möglich sei und
• dass öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge weiterhin nicht als abzugsfähige Aufwendungen in Betracht kommen

tatsächlich Bestand haben werden, da diese im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 20.03.2014 (AZ VI R 56/12) zu stehen scheinen. Es ist diesbezüglich mit weiteren Klagefällen vor den Finanzgerichten zu rechnen. 

Betroffene Norm

§ 35a EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.