Als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 30.05.2024 hat die Finanzverwaltung entschieden, dass eine Antragsveranlagung für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Personen auch für EU-/EWR-Staatsbürger infrage kommt, sofern diese ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Einkommensteuer auf den Arbeitslohn für in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmende durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Eine Abgabe einer Steuererklärung ist insoweit nicht erforderlich. Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist die Abgeltungswirkung aber nur dann zu begrüßen, wenn die Lohnsteuer zutreffend ermittelt wurde. Gerade in den folgenden Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass der Steuerabzug zu hoch ausfällt:
Daher sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der freiwilligen Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht vor, nach § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG jedoch nur für Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates, die in einem EU-/ EWR-Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Rahmen der Antragsveranlagung können dann beispielsweise Arbeitstage freigestellt oder ein Werbungskostenabzug beantragt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer freiwilligen Veranlagung die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen und sich somit auf die Höhe der Steuerbelastung auswirken.
Durch das BMF-Schreiben „Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 Einkommensteuergesetz“ vom 5. August 2024 hat die Finanzverwaltung als Reaktion auf ein EuGH-Urteil vom 30.05.2024 nun entschieden, dass eine Antragsveranlagung auch für EU-/EWR-Staatsbürger infrage kommt, sofern diese ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Bereits im Jahr 2013 hatte die Finanzverwaltung mit ihrem Schreiben vom 16. September 2013 nach einem entsprechenden Urteil des EuGH die Anwendung des Splittingverfahrens sowie die Anwendung des Sonderausgabenabzugs für Unterhalts- und Ausgleichszahlungen auf EU-/ EWR-Staatsangehörige und Leistungsempfänger bzw. ausgleichsberechtigte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgeweitet. Die nun auch erfolgte
Ausweitung der Anwendung der Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige ist nicht zuletzt auch deshalb zu begrüßen, weil es in der Praxis nicht selten vorkommt, dass im Inland beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz einem zu hohen Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn dem inländischen zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Arbeitgeber zum Beispiel die Arbeitstage außerhalb Deutschland nicht vollständig vorliegen. Dem Steuerpflichtigen wird nun in Ergänzung zum Lohnsteuererstattungsantrag eine weitere und in der Regel einfachere Korrekturmöglichkeit an die Hand gegeben.
Zwar ist bei der Antragsveranlagung die bereits angesprochene Progressionswirkung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte zu beachten, allerdings dürfte sich diese nach Einführung der Anwendung der Tagestabelle auf Arbeitslohn, der im Inland lediglich tageweise der Steuerpflicht unterliegt gem. R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR, nicht mehr zwingend zu einer geringeren Steuererstattung gegenüber dem Lohnsteuererstattungsantrag führen.
§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG
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