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26.04.2011
Steuerrecht

BMF: Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Überlasst der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Firmenwagen, stellt diese Nutzungsüberlassung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Steht dem Arbeitnehmer der Firmenwagen danach zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil monatlich mit 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten (1 % - Regelung). Kann der Arbeitnehmer darüber hinaus den Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen, erhöht sich der für die Privatnutzung durch die 1 % - Regelung ermittelte geldwerte Vorteil um einen zusätzlichen Vorteil von monatlich 0,03 % des nach der vorgenannten Regelung bestimmten inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden, dass es für die Anwendung und Ermittlung des 0,03 % - Zuschlags für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage im Monat ankommt. Der BFH ist dabei der Auffassung, dass bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen ist. Die Rechtsprechung des BFH entsprach bislang jedoch nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche die BFH - Urteile mit sogenannten Nichtanwendungserlassen als über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden erklärt hatte. Über die einzelnen Urteile des BFHs sowie die entsprechenden Nichtanwendungserlasse zu diesem Themenkreis hatten wir Sie bereits aktuell in unseren jeweiligen Beiträgen informiert.

Mit Schreiben vom 01.04.2011 folgt nun die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH und lässt die Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Das BMF-Schreiben regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der 0,03 % - Regelung ein Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweisen Bewertung zulässig ist, sodass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern muss.

Die aus der Rechtsprechung des BFH resultierenden geänderten Regelungen zur Bewertung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen noch offenen Fällen der Einkommensteuerveranlagungen anzuwenden. Ab dem Jahr 2011 ist die geänderte Rechtsprechung dann auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zur entsprechenden Einzelbewertung i. R. d. Lohnsteuerabzugsverfahrens entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben. Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch auch auf unseren Artikel zur Thematik „Reisekostenrecht und Mitarbeiterentsendungen“ vom 24.11.2010 hinweisen, denn sofern bei Ihren – zeitlich befristet - entsandten Arbeitnehmern die steuerlichen Regelungen der Reiskostengrundsätze zur Anwendung kommen können, kann mangels Vorliegen einer regelmäßigen (inländischen) Arbeitsstätte auf die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils verzichtet werden.

Ausführlichere Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 01.04.2011, IV C 5 – S 2334/08/10010
BFH-Urteile vom 22.09.2010, VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09
zum BFH-Urteile vom 04.04.2008, VI R 85/04 und VI R 68/05 im ges-forum
zum BFH-Urteil vom 28.08.2008, VI R 52/07 im ges-forum
zum BMF-Schreiben vom 23.10.2008  im ges-forum
zum BMF-Schreiben vom 23.03.2009 im ges-forum

Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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