Mit Schreiben vom 10.06.2022 hat das BMF seinen sog. Auslandstätigkeitserlass überarbeitet. Das neue Schreiben ersetzt das Schreiben vom 31.10.1983.
Durch den sogenannten „Auslandstätigkeitserlass (ATE)“ (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl. I 1983, S. 470) gewährt die deutsche Finanzverwaltung im Ausland tätigen Arbeitnehmern, die in einem inländischen Dienstverhältnis stehen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der deutschen Einkommensteuer, soweit dies aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Neben dem exportorientierten Anlagenbau sind unter anderem auch Tätigkeiten im Rahmen des Aufsuchens oder der Gewinnung von Bodenschätzen sowie gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe begünstigt. Zu beachten ist außerdem, dass die begünstigte Tätigkeit für mindestens 3 Monate ununterbrochen in einem ausländischen Staat ausgeübt werden muss, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.
Lange herrschte Unklarheit, ob der ATE nicht ersatzlos gestrichen wird. Bereits im Jahr 2013 hatte der EuGH (28.02.2013, C-544/11 Petersen, BStBl II 13 II, 847) einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit festgestellt, da der ATE lediglich gewisse Tätigkeiten, die im Rahmen eines inländischen Dienstverhältnisses im Ausland ausgeübt werden, steuerlich begünstigt. Zudem mehrten sich die Stimmen, die die Regelung insgesamt als antiquiert ansahen und in ihr außerdem einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sahen, soweit begünstigter Arbeitslohn insgesamt unversteuert blieb.
Mit Wirkung ab 2023 wurde der Auslandstätigkeitserlass nun neu verfasst (BMF-Schreiben vom 10.06.2022) und unter anderem an die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung sowie der Kritik der vergangenen Jahre angepasst. Die aus unserer Sicht entscheidenden Änderungen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag kurz vor.
Während der derzeit gültige ATE noch auf ein inländisches Dienstverhältnis abstellt, begünstigt der überarbeitete ATE nun auch ausdrücklich ausgewählte Tätigkeiten, soweit diese aufgrund eines Dienstverhältnisses mit einem in der EU/EWR ansässigen Arbeitgebers erbracht werden. Zu beachten ist hier, dass auch der bestehende Erlass im Rahmen eines europarechtskonformen Verwaltungshandelns bereits auf EU-/EWR Arbeitgeber anzuwenden sein wird (siehe auch OFD NRW 05.12.2013, S 2293 – St 152).
Begünstigte Tätigkeiten
Ausdrücklich nicht begünstige Tätigkeiten
Nicht begünstigt sind nunmehr ausdrücklich Sanierungs-, Restaurierungs-, und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung. Neben den bereits im ursprünglichen Erlass erwähnten nicht begünstigten Tätigkeiten sind nunmehr außerdem die Produktion von Schiffen im Ausland sowie die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe explizit ausgenommen.
Dauer der begünstigten Tätigkeit
Die begünstige Tätigkeit muss weiterhin grundsätzlich mindestens drei Monate ununterbrochen im Ausland ausgeübt werden. Der neue Erlass stellt diesbezüglich aber klar, dass neben urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungen auch Freizeitblöcke (inkl. eingeschlossener Wochenenden und Feiertage) als unschädliche Unterbrechung einer begünstigten Auslandstätigkeit gelten.
Nichtanwendungsregelungen
Verfahrensrechtliches
§ 34c Abs. 5 EStG
BMF, Schreiben vom 10.06.2022, IV C 5 - S - 2293/19/10012:001
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