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26.07.2012
Steuerrecht

BMF: Zuweisung des Besteuerungsrechts für Erfindervergütung an ehemalige Arbeitnehmer

Mit unserem Artikel vom 24.02.2010 hatten wir bereits über das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.10.2009 berichtet, in dem ein in den USA ansässiger und in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber eine Erfindervergütung erhielt. Der BFH entschied, dass - unter Berücksichtigung der Grundsätze des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den USA - Deutschland kein Besteuerungsrecht zusteht. Darüber hinaus führte der BFH aus, dass die Erfindervergütung keine unmittelbare Gegenleistung zu der früheren Arbeit darstellt, sondern lediglich durch die frühere Arbeit veranlasst wurde.

Unter Bezugnahme auf das o.a. Urteil des BFH hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr in seinem Schreiben vom 25.06.2012 die abgestimmte Vorgehensweise der obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Erfindervergütungen nach dem deutsch-amerikanischen DBA veröffentlicht.

Die materiell rechtliche Beurteilung der Steuerpflicht und der Zuweisung des Besteuerungsrechtes für Erfindervergütungen im entschiedenen Urteilsfall wird vom BMF entsprechend der Würdigung des BFH anerkannt. Klarstellend erläutert das BMF jedoch, dass in diesen Fällen jedoch nur dann vom Lohnsteuerabzug abgesehen werden kann, wenn eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vom Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers erteilt wurde. Wurde – mangels vorliegender Freistellungsbescheinigung - Lohnsteuer auf die Erfindervergütung einbehalten, kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Erstattungsantrag wegen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer direkt an das Betriebsstättenfinanzamt stellen.

Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung für das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/ USA, sondern für sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen mit vergleichbarem Regelungsinhalt.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 26.05.2012

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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