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24.08.2010
Steuerrecht

BVerfG: Häusliches Arbeitszimmer - Abzugsbeschränkung ist verfassungswidrig

Mit seinem Beschluss vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die seit dem Jahr 2007 geltende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Klage eines Hauptschullehrers wandte sich gegen die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Abzugsbeschränkung für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildet, denn nur in diesem Fall waren die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem 01.01.2007 steuerlich noch abzugsfähig.

Mit seinem o.a. Beschluss entschied das BVerfG nunmehr, dass die seit dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Abzugsverbot verstoße insoweit gegen das objektive Nettoprinzip, nach dem betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien.

Das Gericht erklärte jedoch, dass eine Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf einen jährlichen Höchstbetrag, der auch schon nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetz geboten war, grundsätzlich verfassungsmäßig sei.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 zu beseitigen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 12.08.2010 vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG die Finanzämter angewiesen, bis zur Verabschiedung der geforderten Neuregelung die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen. Dabei sollen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von € 1.250 berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steuerbescheide, die bislang im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig ergangen sind, müssen nicht erneut mit dem Einspruch angefochten werden. Sobald eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet worden ist, erfolgt eine Änderung von Amts wegen. Sofern bislang jedoch keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind und die entsprechenden Steuerbescheide nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden können oder keine hinreichende Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung erfolgt ist, ist eine Änderung aufgrund des Beschlusses des BVerfG nicht mehr möglich.

Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet wurde.

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 08.05.2009, 1 K 2872/08 E

Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvL 13/09, siehe weitere Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.
BMF, Schreiben vom 12.08.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010-03, siehe weitere Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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Ansprechpartner

Peter Mosbach | Düsseldorf
Katrin Köhler | Düsseldorf

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