Mit seinem Beschluss vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die seit dem Jahr 2007 geltende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Klage eines Hauptschullehrers wandte sich gegen die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Abzugsbeschränkung für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildet, denn nur in diesem Fall waren die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit dem 01.01.2007 steuerlich noch abzugsfähig.
Mit seinem o.a. Beschluss entschied das BVerfG nunmehr, dass die seit dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Abzugsverbot verstoße insoweit gegen das objektive Nettoprinzip, nach dem betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien.
Das Gericht erklärte jedoch, dass eine Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf einen jährlichen Höchstbetrag, der auch schon nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetz geboten war, grundsätzlich verfassungsmäßig sei.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 zu beseitigen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 12.08.2010 vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG die Finanzämter angewiesen, bis zur Verabschiedung der geforderten Neuregelung die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen. Dabei sollen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von € 1.250 berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Steuerbescheide, die bislang im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig ergangen sind, müssen nicht erneut mit dem Einspruch angefochten werden. Sobald eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet worden ist, erfolgt eine Änderung von Amts wegen. Sofern bislang jedoch keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind und die entsprechenden Steuerbescheide nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden können oder keine hinreichende Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung erfolgt ist, ist eine Änderung aufgrund des Beschlusses des BVerfG nicht mehr möglich.
Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet wurde.
Finanzgericht Münster, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 08.05.2009, 1 K 2872/08 E
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvL 13/09, siehe weitere Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.
BMF, Schreiben vom 12.08.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010-03, siehe weitere Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BVerfG: Häusliches Arbeitszimmer - Neuregelung der Abzugseinschränkung verfassungswidrig
Peter Mosbach | Düsseldorf
Katrin Köhler | Düsseldorf
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |