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16.02.2012
Steuerrecht

DBA Ungarn: Neues Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

Am 28.02.2011 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) unterzeichnet. Zu dessen in Kraft treten fehlte es jedoch noch am Austausch der Ratifikationsurkunden. Dieser erfolgte am 30.12.2011, sodass das Abkommen nunmehr in Kraft getreten ist.

Auswirkungen aus dem neuen DBA auf die Entsendepraxis ergeben sich insbesondere dadurch, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a DBA Deutschland/ Ungarn u.a. dann dem abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat zugewiesen wird, wenn sich der Arbeitnehmer während eines beliebigen 12-Monats-Zeitraumes, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, an weniger als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat (und sofern die übrigen Voraussetzungen des Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b und c DBA Deutschland/ Ungarn ebenfalls erfüllt sind). Im „alten“ DBA mit Ungarn wurde hierfür noch auf die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während des betreffenden Kalenderjahres abgestellt.

Auch wurden die abkommensrechtlichen Regelungen zum Informationsaustausch zwischen beiden Staaten überarbeitet. Die zuständigen Behörden verpflichten sich gemäß Artikel 25 DBA Deutschland/ Ungarn zum umfassenden Austausch von steuerrelevanten Informationen.

Fundstelle

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn, BgBl 2012 Teil II Nr. 2., S. 47

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Peter Mosbach I Düsseldorf

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