Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/dba-uruguay-doppelbesteuerungsabkommen-in-kraft-getreten.html
25.01.2012
Steuerrecht

DBA Uruguay: Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten

In unserem Artikel vom 28.04.2010 hatten wir bereits über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) berichtet. Zu dessen in Kraft treten fehlte es jedoch noch am Austausch der Ratifikationsurkunden. Dieser erfolgte am 28.12.2011, sodass das Abkommen nunmehr in Kraft getreten ist.

Auswirkungen aus dem nunmehr in Kraft getretenen DBA auf die Entsendepraxis ergeben sich insbesondere dadurch, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a DBA Deutschland/ Uruguay dann dem abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat zugewiesen wird, wenn sich der Arbeitnehmer während eines beliebigen 12-Monats-Zeitraumes, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, an weniger als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat (und sofern die Voraussetzungen Artikel 14 Abs. 2 Buchst. b und c DBA Deutschland/ Uruguay ebenfalls erfüllt sind). Im „alten“ DBA mit Uruguay wurde hierfür noch auf die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während des betreffenden Kalenderjahres abgestellt.

Auch wurden die abkommensrechtlichen Regelungen zum Informationsaustausch zwischen beiden Staaten überarbeitet. Die zuständigen Behörden verpflichten sich gemäß Artikel 25 DBA Deutschland/ Uruguay zum Austausch von steuerrelevanten Informationen. Da Uruguay nunmehr die internationalen Standards zum Austausch von Finanzdaten befolgt, wird Uruguay nicht mehr auf der sogenannten „grauen Liste“ der „Steueroasen“ der OECD geführt.

Fundstelle

Text des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay: Bundesgesetzblatt Teil II 2011 Nr. 26, S. 954

Weitere Beiträge: Deloitte Tax-News vom 28.04.2010

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.