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05.04.2017
Steuerrecht

FG Niedersachsen: Die Abzugsbeschränkung von Altersvorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreiem ausländischen Arbeitslohn ist unzulässig

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr im Rahmen seines Arbeitsvertrages mit einem deutschen Unternehmen überwiegend für die Betriebstätte des Arbeitgebers in den Niederlanden tätig. Der im betroffenen Jahr bezogene Arbeitslohn wurde in voller Höhe dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unterworfen. Die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge wurden durch den Kläger in voller Höhe als abzugsfähige Sonderausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Weiterhin wurde der bezogene Arbeitslohn anhand der Tätigkeitstage zwischen Deutschland und den Niederlanden in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufgeteilt. Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Arbeitslohn wie erklärt als anteilig steuerpflichtig und steuerfrei berücksichtigt. Der Abzug der Vorsorgeaufwendungen erfolgte jedoch abweichend zur Einkommensteuererklärung des Klägers. Das Finanzamt berücksichtigte hierbei lediglich die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs, welche sich auf den steuerpflichtigen Anteil des Arbeitslohns bezogen haben. Ein (anteiliger) Abzug der geleisteten Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der niederländischen Einkommensteuerveranlagung erfolgte ebenfalls nicht.

Entscheidung

Die Kürzung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen im gleichen Verhältnis von steuerpflichtigem zu steuerfreiem Arbeitslohn, welche durch das Finanzamt vorgenommen wurde, ist nicht zulässig, da es dem Kläger nicht möglich ist, die geleisteten Beiträge in Deutschland oder den Niederlanden zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts würde eine Verletzung des subjektiven Nettoprinzips vorliegen, da dem Kläger im Streitjahr der beschränkte Sonderausgabenabzug verwehrt wird, obwohl die Rente später voll versteuert werden müsste. Auf Grund der daraus resultierenden doppelten Nichtabzugsfähigkeit, entschied das Finanzgericht, dass die angegebenen Sonderausgaben des Klägers im Streitjahr zur Wahrung des subjektiven Nettoprinzips in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Entscheidungsrelevant war hierbei insbesondere, dass ein steuerlicher Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen auch nicht im Tätigkeitsstaat Niederlande gewährt wurde.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassen.

Betroffene Norm

§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.09.2016, 3 K 169/15.
Revision eingelegt (BFH: X R 37/16)

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