Das von dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ist am 07. November 2012 in Kraft getreten.
Das Doppelbesteuerungsabkommen kann erstmals ab dem 01. Januar 2013 angewendet werden und orientiert sich in seinem Inhalt sowie Aufbau an dem des OCED-Musterabkommens. So gilt auch hier für die Anwendung der sogenannten 183-Tage-Regelung, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat eines Arbeitnehmers zugewiesen wird, wenn – unter Berücksichtigung der anderen beiden Voraussetzungen dieser Regelung – sich der Arbeitnehmer innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, insgesamt weniger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Grundsätzlich sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit die Freistellungsmethode vor, wobei diese Einkünfte in dem Staat, in dem diese von der Besteuerung freizustellen sind, für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden können (Progressionsvorbehalt).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil I, Nr. 44, S. 2079.
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