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14.05.2019
Steuerrecht

FG Köln: Steuerliche Behandlung der Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. 401 (k)-Plan)

Aktuell: Mit Urteil vom 28.10.2020, X R 29/18 hat der BFH mittlerweile entschieden, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Auszahlung aus dem US-amerikanischen "401(k) pension plan" zu dessen sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 5 EStG gehört. Diese Einkünfte seien im Streitfall – wie die Vorinstanz zu Recht entschieden habe – nach Satz 2 der Vorschrift in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Aus- und Einzahlungen zu besteuern.

BFH, Urteil vom 28.10.2020, X R 29/18
                                                                                                                                    

FG Köln (Vorinstanz):

Sofern die Beitragszahlungen in einen US-amerikanischen 401 (k)-Plan nach US-Recht steuerfrei waren, führen die späteren Auszahlungen nur zu einer Besteuerung des Differenzbetrags zwischen dem ausgezahlten Betrag und der Summe der hierauf entrichteten Beiträge. (Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung)

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war streitig, wie die dem Kläger ausgezahlten Beträge aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan in der deutschen Einkommensteuerveranlagung zu behandeln waren.
Der Kläger war im Rahmen einer Entsendung von Mitte 2005 bis Mitte 2011 im Auftrag seines deutschen Arbeitgebers in den USA tätig. Während des Entsendezeitraums hatte der Kläger seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben und seinen einzigen Wohnsitz in den USA. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, einem sogenannten 401 (k)-Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge zu leisten hatten. Die Beiträge blieben während der Ansparphase in den USA nach US-amerikanischen Vorschriften steuerfrei.

Nach seiner Rückkehr aus den USA und (Wieder-)Begründung seines deutschen Wohnsitzes erhielt der Kläger eine Auszahlung aus seinem US-amerikanischen 401 (k)-Plan. Diese erklärte er im Rahmen seiner deutschen Einkommensteuererklärung mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und der hierauf geleisteten Beiträge – und damit lediglich mit dem Wertzuwachs – als steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG). Die in der Ansparphase geleisteten Beiträge seien nicht nach den im Gesetz genannten – deutschen – Bestimmungen steuerlich gefördert worden (z.B. durch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG oder Sonderausgabenabzug nach den Vorschriften des EStG), so dass die Voraussetzungen für die Besteuerung der Auszahlung in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG (volle nachgelagerte Besteuerung) nicht vorlägen. Das Finanzamt hat – soweit die Einzahlungen nach dem 01.01.2008 erbracht worden sind – abweichend hiervon jedoch nicht nur den Wertzuwachs, sondern die gesamte Auszahlung der Besteuerung unterworfen. Zwar sei die steuerliche Förderung der Beiträge nach US-amerikanischen Vorschriften nicht vom Wortlaut des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gedeckt. Würde die Auszahlung im vorliegenden Fall nur in Höhe des Wertzuwachses besteuert werden, würde dies zu einer doppelten Nichtbesteuerung dergestalt führen, dass die Beiträge bereits in der Ansparphase (in den USA) nicht der Besteuerung unterlegen haben und auch bei der späteren Auszahlung (in Deutschland) nicht der Besteuerung unterworfen würden; dies könne nach Auffassung der Finanzverwaltung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein. Die Beiträge in den 401 (k)-Plan seien daher zur Schließung dieser Gesetzeslücke im Wege der Auslegung als „fiktiv“ im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG begünstigt anzusehen mit der Folge, dass die gesamte Auszahlung in voller Höhe nachgelagert zu besteuern sei. Begründet wurde dies u.a. auch unter Heranziehung der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA (Art. 18A). Da der Kläger mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch erfolglos blieb, hat er Klage erhoben.

Entscheidung

 Das FG Köln hat mit Urteil vom 09.08.2018 entschieden, dass das Finanzamt die in 2011 erfolgte Auszahlung zu Unrecht in voller Höhe der Besteuerung unterworfen hat. Vielmehr dürfe lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung unterworfen werden (§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG). Für die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung sah das Finanzgericht weder eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht noch im Abkommensrecht. Die Auslegung des Gesetzes im Sinne der Finanzverwaltung zur Schließung einer „Gesetzeslücke“ führe vielmehr zu einer unzulässigen Rechtsfortbildung. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Anmerkung

Die Finanzverwaltung vertritt länderübergreifend im Hinblick auf Beiträge, die in der Ansparphase in den USA seit dem 01.01.2008 nach US-amerikanischen Vorschriften freigestellt worden sind, eine von der Entscheidung des FG Kölns abweichende Auffassung. Aus diesem Grund sowie wegen der weiten Verbreitung der sog. 401 (k)-Pläne in den USA und der zunehmenden Globalisierung in der Arbeitswelt hatte das FG Köln die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Im Falle von Entsendungen in die USA bzw. aus den USA nach Deutschland sollten entsprechende Sachverhalte daher geprüft und gegen die Steuerfestsetzungen unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden. Sprechen Sie uns gerne an!

Betroffene Norm

§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG, § 22 Nr. 5 S. 2 EStG, § 3 Nr. 63 EStG

Fundstellen

BFH, Urteil vom 28.10.2020, X R 29/18 

Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.08.2018, 11 K 2738/14

Weitere Fundstellen

EFG 2019, 13
Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16.10.2012 – S 2257b/29 – St 126

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