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02.11.2017
Steuerrecht

Französische Grenzgänger: Änderungen im Freistellungsverfahren und zusätzliche Arbeitgeberpflichten

Mit BMF-Schreiben vom 30.03.2017 hat sich die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Durchführung des sog. Grenzgängerfiskalausgleichs zu Verfahrensfragen der Besteuerung von Grenzgängern im Verhältnis Deutschland und Frankreich geäußert. Ausführlich nimmt das BMF dabei zum Verfahren zur Freistellung der französischen Grenzgänger von der deutschen Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie zu den entsprechenden Arbeitgeberpflichten Stellung.

Hintergrund

Nach Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich (DBA Frankreich) steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte – zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren – im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Durch diese Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Zum Ausgleich der hieraus resultierenden gegenseitigen Aufkommensminderung haben beide Länder in Art. 13a DBA Frankreich ein Entschädigungsverfahren, den sogenannten Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart; das entsprechende Abkommen ist 2016 in Kraft getreten. Das o.g. BMF-Schreiben soll den Behörden, den Arbeitgebern und den Grenzgängern als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs dienen und enthält vor diesem Hintergrund unter anderem auch Vorgaben hinsichtlich des Freistellungsverfahrens für französische Grenzgänger, d.h., Grenzgänger, die in Frankreich wohnen, aber bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind. Die Verwaltungsregelungen sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2017 anzuwenden.

Verfahren zur Freistellung der Grenzgänger

Demnach müssen Grenzgänger aus Frankreich – wie bisher – das Formular N 5011 „Grenzgänger (die nicht Leiharbeitnehmer sind)“ bzw. das Formular N 5011 A „Grenzgänger (die Leiharbeitnehmer sind)“ verwenden, um im Rahmen der Grenzgängerregelung eine Freistellung vom deutschen Lohnsteuerabzug zu erlangen. Der Antrag auf Freistellung kann beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer selbst oder von dessen Arbeitgeber gestellt werden. Hierbei wird eine Freistellung vom Betriebsstättenfinanzamt grundsätzlich für drei Jahre erteilt. Sollte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wechseln, ist ein erneuter Antrag auf Freistellung notwendig. Für französische Leiharbeitnehmer kann bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen eine Freistellung von einem Jahr gewährt werden.

Für den Fall, dass für einen französischen Grenzgänger oder Leiharbeitnehmer in einem abgelaufenen Kalenderjahr keine Freistellung vom deutschen Lohnsteuerabzug erfolgt ist, kann die Anwendung der Grenzgängerregelung und die Freistellung von der deutschen Einkommensteuer nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erreicht werden; dies soll auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. Das bisher praktizierte Verfahren der Erstattung der Lohnsteuer durch formlosen Antrag nach § 37 Abs. 2 AO ist ab dem Kalenderjahr 2017 nicht mehr zulässig.

Arbeitgeberpflichten

Gemäß des oben genannten BMF-Schreibens sind für französische Grenzgänger bzw. französische Leiharbeitnehmer, bei denen aufgrund einer Freistellung vom Lohnsteuerabzug abzusehen ist, neben den üblichen Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug fortan Aufstellungen über die Tätigkeitsorte des Arbeitnehmers im Bescheinigungszeitraum vom Arbeitgeber zu führen und als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die Tätigkeitsorte erteilen, anhand welcher der Arbeitnehmer seine Grenzgängereigenschaft bzw. die fehlende Grenzgängereigenschaft gegenüber den französischen Steuerbehörden glaubhaft machen oder nachweisen kann.

Auch für Grenzgänger aus Frankreich, deren Arbeitslohn aufgrund einer Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts vom deutschen Lohnsteuerabzug befreit ist, muss eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellt und an die zentrale Stelle übermittelt werden. In der Lohnsteuerbescheinigung muss hierbei der Großbuchstabe „FR“ ausgewiesen werden, der um das Bundesland zu ergänzen ist, in der der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war (Baden-Württemberg: „FR1“, Rheinland-Pfalz: „FR2“, Saarland: „FR3“).

Der Arbeitgeber darf vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur dann absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und ihm eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Sollte die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres aufgrund des Überschreitens der 45-Tage-Grenze entfallen, ist der Arbeitgeber zum nachträglichen Einbehalt der nicht erhobenen Lohnsteuer für die vorangegangenen Lohnsteuerzeiträume bei der jeweils nächst folgenden Lohnzahlung verpflichtet (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Reicht der Nettolohn des Arbeitnehmers hierfür nicht aus, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung stellen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EStG). Geschieht dies nicht und kann der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von Bezügen aufbringen, ist dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Die einzubehaltende Lohnsteuer darf nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilt werden (R 41c.1 Abs. 4 Satz 2 LStR).

Anmerkungen

Das BMF-Schreiben vom 30.03.2017 enthält eine Reihe von Regelungen und Verpflichtungen für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Grenzgebiet Deutschland-Frankreich als Grenzgänger tätig sind. Deutsche Arbeitgeber, die französische Grenzgänger beschäftigen, sollten dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Freistellung von Arbeitslohn aufgrund der Grenzgängerregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sorgfältig prüfen. Zum einen ist ein formloser Antrag auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für französische Grenzgänger nicht mehr zulässig; eine Erstattung kann nur noch durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erreicht werden. Zum anderen ist der Arbeitgeber bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft verpflichtet, nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 30.03.2017, IV B 3 – S 1301-FRA/16/10001: 001.

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