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16.02.2017
Steuerrecht

FG Niedersachen: Ist die Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig?

Der 7. Senat des FG Niedersachsen hält die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für zu gering und ist überzeugt, dass der Gesetzgeber diese in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Er hat die Frage daher an das BVerfG verwiesen. Das Klageverfahren vor dem FG wird ausgesetzt.

Geklagt hatte eine Steuerberaterin gegen die Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Töchter (16 und 21, in Ausbildung). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgte eine Prüfung, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder der Bezug von Kindergeld für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Der Kinderfreibetrag soll dafür sorgen, dass das Existenzminimum der Kinder nicht besteuert wird. Dieses wird regelmäßig von der Bundesregierung ermittelt. Auf Grundlage dessen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer für jedes Kind ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf berücksichtigt. Dabei stellte sich heraus, dass mindestens im Streitjahr 2014 der sozialhilferechtliche Regelbedarf unter dem Kinderfreibetrag liegt. Die Regelsätze für die Grundsicherung (Hartz IV) sind nach Alter der Kinder gestaffelt. Der Kinderfreibetrag hingegen wird als Durchschnitt ermittelt und ist für alle Altersstufen gleich. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass der Kinderfreibetrag für einen 17-Jährigen unter dem Regelsatz für die Grundsicherung eines 6-Jährigen liegt. Somit wurde nach Auffassung des FG das Existenzminimum von Kindern besteuert. Das FG ist der Meinung, dass auch nach seiner eigenen Berechnungsmethode für 2014 der Freibetrag definitiv um 72 Euro höher hätte sein müssen. Die Erhöhung der Freibeträge für folgende Veranlagungszeiträume ändert an der Problematik nichts.

Die Entscheidung hätte Konsequenzen für alle Eltern, die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben; d. h. auch bei denen, für die das Kindergeld günstiger ist, da die Kinderfreibeträge immer bei der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt werden.

Fundstelle

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2016, 7 K 83/16 

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