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25.03.2014
Steuerrecht

BFH: Bei Kettenabordnungen keine regelmäßige Arbeitsstätte

Im Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.09.2013 wurde aufgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der wiederholt für einen befristetet Zeitraum für einen anderen Betriebsteil seines Arbeitgebers tätig wird, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Veranlagungsjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger- anstelle des Ansatzes der einfachen Entfernung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung- den Abzug seiner tatsächlichen Fahrtkosten zwischen seiner Zweitwohnung und der Arbeitsstätte. Den Abzug begründet er mit einer Auswärtstätigkeit, er sei basierend aufgrund von Kettenabordnungen bereits seit mehreren Jahren jeweils befristet an der Arbeitsstätte B seines Arbeitsgebers tätig, obwohl er bei der Arbeitsstätte A angestellt sei. Die Arbeitsstätte B sei aus diesem Grund keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Entscheidung

Ob ein Arbeitnehmern dauerhaft in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitsgebers tätig ist und somit eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder dort lediglich vorübergehend verweilt und daher eine Auswärtstätigkeit angenommen werden kann, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen.

Für die Prüfung ist auf die Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzustellen. Anhand dieser ist im Vorhinein zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstelle zurückkehren wird.

Im Streitfall sei die Tätigkeit an der Arbeitsstätte jeweils befristet und damit nur vorübergehend. Somit wurde nach Auffassung des Gerichts keine regelmäßige Arbeitsstätte an Arbeitsort B begründet. 

Hinweis

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, dass zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, wurde die regelmäßige Arbeitsstätte durch die ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Dennoch ist auch nach der neuen Fassung des § 9 Abs. 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte „ex ante“, also im Vorhinein, zu beurteilen. Eine erste Tätigkeitsstätte wird unter Berücksichtigung eines zeitlichen Rahmens einem Arbeitnehmer dann zugeordnet, wenn die Zuordnung über 48 Monate hinausgeht.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24.09.2013, VI R 51/12

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