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09.06.2017
Steuerrecht

Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung dar

Aktuell: Mit Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, hat der BFH die Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt.

BFH, Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, S. 449 
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FG Düsseldorf (Vorinstanz)

Die Kosten für eine notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

In seinem Urteil vom 14.03.2017 hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Demnach ist der Abzug für eine notwendige Einrichtung nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige, der im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand einen doppelten Haushalt am Beschäftigungsort unterhielt, beantragte den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Hierbei wurden neben der Miete zuzüglich Nebenkosten auch Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände berücksichtigt. Streitig war, ob die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigen.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Abzug von Kosten für eine notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft angesetzt werden. Der Abzug ist hierbei grundsätzlich auf höchstens 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Nach dem Urteil vom 14.03.2017 des FG Düsseldorf zählen jedoch Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände nicht zu den zuvor genannten Unterkunftskosten und werden daher vom Höchstbetrag nicht erfasst. Die Entscheidung resultiert daraus, dass sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände als Mehraufwendungen entnehmen lässt. Durch die Einführung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG sollten lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt werden, nicht aber die Kosten für „sonstige“ notwendige Mehraufwendungen.

Anmerkungen

Das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (Rn 104) hervorgeht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG Düsseldorf die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt folglich abzuwarten, ob sich der BFH bei einer möglichen Revision der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf anschließen wird.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, S. 449 

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, 13 K 1216/16 E.

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