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24.02.2010
Steuerrecht

Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 21.10.2009 (IR 70/08) zum einen zu der Frage geäußert, wie Erfindervergütungen abkommensrechtlich zu behandeln sind. Zum anderen hat er zu der verfahrensrechtlichen Frage der Erstattung von abkommenswidrig einbehaltener Lohnsteuer Stellung genommen.

Dabei hatte der BFH folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein in den USA ansässiger und in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in Deutschland eine Diensterfindung aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Diese Erfindervergütung wurde von seinem (ehemaligen) deutschen Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Grundsätzlich unterliegen Erfindervergütungen nach § 9 ArbnErfG bei Zahlung an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzug, da diese nach innerstaatlichem Recht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Jedoch ist bei Vorliegen eines Auslandssachverhaltes die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für die Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt ausschlaggebend. Streitig in diesem Zusammenhang ist die abkommensrechtliche Qualifikation von Erfindervergütungen. So wird in der Literatur zum einen vertreten, dass Erfindervergütungen als Arbeitslohn unter Art. 15 OECD-MA fallen. Demgegenüber qualifizieren andere Meinungen in der Literatur Erfindervergütungen als Lizenzgebühren im Sinne von Art. 12 OECD-MA.

Der BFH hat bisher keine Zuordnung getroffen und die Frage auch im vorliegenden Fall offen gelassen, da nach beiden Vorschriften das Besteuerungsrecht dem (abkommensrechtlichen) Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers im Zuflußzeitpunkt zusteht. Dementsprechend unterliegt die Diensterfindung in Deutschland zwar der beschränkten Steuerpflicht, der BFH ordnete aber das Besteuerungsrecht für Arbeitnehmererfindungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/USA dem (abkommensrechtlichen) Wohnsitzstaat, im Sachverhalt den USA, zu. Deutschland hatte daher kein Besteuerungsrecht für die Erfindervergütung.

Demzufolge wurde im vorliegenden Fall die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten. Der Bundesfinanzhof entschied daher darüber hinaus, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Änderung (§ 164 Abs. 2 AO) der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Lohnsteuer-Anmeldung beantragen kann. Der Arbeitnehmer kann seinen Erstattungsanspruch direkt gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers richten. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgte.

Vorinstanz 
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.07.2008, AZ. 11 K 335/05, EFG 2008, 1970

Fundstelle
BFH Urteil vom 21.10.2009, IR 70/08

Ansprechpartner

Peter Mosbach, Katrin Köhler I Düsseldorf

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