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29.02.2016
Steuerrecht

Neuerungen im Meldeverfahren der Unfallversicherung (UV) ab 2016

Mit Frist zum 16.02.2016 war die Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV) für 2015 an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abzugeben. Diese Meldung erfolgte elektronisch oder in Papierform. Die Erstellung war unabhängig davon, ob bereits Entgelte im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) durch die monatlichen DEÜV-Meldungen während des Kalenderjahres 2015 übermittelt wurden.

Ab dem 01.01.2016 wird neben der bisherigen DEÜV-Jahresmeldung zusätzlich die neue UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund 92 erstellt. In dieser neuen Jahresmeldung werden alle in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte eines Arbeitnehmers bezogen auf das Kalenderjahr übermittelt. Zukünftig entfallen in allen DEÜV-Meldungen mit Entgelten die Datenbausteine zur Unfallversicherung. Diese Daten sind über eine neu eingeführte Jahresmeldung mit dem Meldegrund 92 bis zum 16. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

In der Zukunft sollen die Meldungen an die Unfallversicherung nur noch elektronisch erfolgen. Das bedeutet für die Arbeitgeber, dass diese ein meldefähiges Gehaltsabrechnungssystem haben müssen bzw. die Arbeiten auf entsprechende Dienstleister übertragen. Die Jahresmeldungen zur UV für 2016 und 2017 können noch in Papierform abgegeben werden. Für die Jahresmeldung 2018 ist die Meldung verpflichtend in elektronischer Form abzugeben. Deshalb empfehlen wir den Arbeitgebern, das Thema zeitnah anzugehen, um mögliche Probleme noch in Ruhe lösen zu können.
 

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