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27.04.2018
Steuerrecht

Neues DBA mit Tunesien: Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung

Am 08.02.2018 wurde in Tunis ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik unterzeichnet, welches auch Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung vorsieht.

Das noch geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. Dezember 1975 entspricht nach Aussage des Bundesfinanzministeriums nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Am 08.02.2018 wurde daher in Tunis ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik unterzeichnet.

Das nun unterzeichnete Abkommen soll die Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten durch den Abbau steuerlicher Hindernisse ermöglichen. Darüber hinaus wird insbesondere die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005 und einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert.

Zum Inkrafttreten des Abkommens bedarf es noch der Ratifikation. Es wird in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung

  • Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) wurde in Absatz 2 (zuvor Artikel 14 Abs. 2) dahingehend angepasst, dass die 183-Tage-Regelung nicht mehr auf das Steuerjahr abstellt, sondern auf einen beliebigen 12-Monatszeitraum, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet.
  • Vergütungen für Arbeit im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung werden in dem Vertragsstaat besteuert, in dem die Arbeit ausgeübt wird (Artikel 15 Abs. 3). Insoweit gewährt Deutschland jedoch als Ansässigkeitsstaat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung lediglich eine Steueranrechnung und keine Freistellung (Art. 23 Abs. 2 b) ee)).
  • Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung werden im Rahmen des Kassenstaatsprinzips nur noch im Quellenstaat besteuert (Artikel 18 Abs. 2).
  • Pensionen und Renten aus den öffentlichen Rentenkassen werden im Quellenstaat besteuert. Ausnahmsweise werden diese Pensionen und Renten im Ansässigkeitsstaat besteuert, wenn die natürliche Person Staatsangehöriger dieses Staates ist (Artikel 19 Abs. 2).
  • Artikel 19 Abs. 1 und 2 (Öffentlicher Dienst) gelten auch für das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen Austauschdienst. Es greift also bei Vergütungen dieser Organisationen grundsätzlich ebenfalls das Kassenstaatsprinzip (Artikel 19 Abs. 5).
  • Im Rahmen der Förderung des Kulturaustauschs werden Professoren und Lehrer, die zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in einem Vertragsstaat tätig werden (unter den weiteren Voraussetzungen des Artikel 20), in diesem Staat von der Steuer befreit, sofern die Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
  • Für eine in Deutschland ansässige Person wird eine Steuerfreistellung nach Art. 23 Abs.2 a) grundsätzlich nur noch dann gewährt, wenn die Einkünfte in Tunesien nicht steuerbefreit sind (Art. 23 Abs. 2 f)).

Betroffene Norm

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik

Fundstelle

BMF, Information vom 08.02.2018

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