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17.10.2016
Steuerrecht

Neues DBA zwischen Deutschland und Australien

Am 12.11.2015 wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Australien unterzeichnet, welches das bisherige aus dem Jahr 1972 stammende Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen soll. Zum Inkrafttreten des Abkommens bedarf es noch der parlamentarischen Zustimmung in beiden Vertragsstaaten.

Mit dem neuen DBA erfolgt eine Anpassung an das aktuelle OECD-Musterabkommen. In der neuen Fassung wurden auch Ergebnisse des BEPS-Projekts zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung berücksichtigt, die am 5.10.2015 von der OECD und den G20-Staaten vorgelegt wurden. So wurde z. B. der Betriebsstättenbegriff konkretisiert und erweitert. Dies verschärft somit die Regelungen zur Besteuerung von Betriebsstätten.

Bei der Ansässigkeitsbestimmung wiegt im Zuge der Tie-Breaker-Regel nun der Mittelpunkt der Lebensinteressen stärker als der gewöhnliche Aufenthalt. Zusätzlich wurde der Aspekt der Staatsangehörigkeit als weiteres Merkmal zur Bestimmung der Ansässigkeit bei uneindeutigen Lebensverhältnissen aufgenommen.

Bezüglich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wurde Artikel 14 dahingehend angepasst, dass es in Absatz 2 bei der Berechnung der 183-Tage-Regelung nicht mehr auf die Zeit innerhalb eines Steuerjahres ankommt, sondern vielmehr auf einen davon losgelösten 12-Monatszeitraum. Zu beachten ist hierbei, dass das Steuerjahr in Australien vom deutschen Steuerjahr abweicht (1. April - 31. März). Des Weiteren wurde Absatz 4 neu eingeführt, der besondere Regelungen für Gehaltsnebenleistungen betrifft. Danach wird eine Gehaltsnebenleistung in Fällen, in denen bisher beide Staaten besteuert haben, in dem Staat besteuert, der das vorrangige Besteuerungsrecht innehat. Ein Vertragsstaat hat ein vorrangiges Besteuerungsrecht, soweit diesem Staat nach dem Abkommen ein Besteuerungsrecht für Gehälter und Löhne aus der betreffenden unselbständigen Arbeit zukommt und der andere Staat zur Gewährung einer Entlastung für die auf diese Vergütungen vom Staat mit vorrangigem Besteuerungsrecht erhobene Steuer verpflichtet ist.

Hinsichtlich der Besteuerung von Künstlern und Sportlern wurde Absatz 16 um einen Absatz 3 ergänzt, der dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist, sofern dieser die Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert hat.

Bei Renten und Ruhegehältern gilt weiterhin die Besteuerung nach dem Wohnsitzprinzip (Besteuerung im Ansässigkeitsstaat). Allerdings können sie auch im Kassenstaat besteuert werden, wenn sie auf Beträgen beruhen, für die bestimmte Vergünstigungen länger als 15 Jahre und Leistungen erstmals nach dem 31.12.2016 gewährt werden. Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung können auch vom Kassenstaat besteuert werden, sofern die Steuern darauf nicht mehr als 15 % beträgt.

Das Abkommen wurde um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift durch Artikel 23 ergänzt. Vergünstigungen werden folglich nicht gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass der Hauptgrund der Gestaltung ist, vom neuen Abkommen zu profitieren. Zudem können nationale Vorschriften zur Steuervermeidung und Steuerverkürzung ungehindert angewandt werden.

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