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26.07.2012
Steuerrecht

OFD Koblenz: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Aufgrund des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wurde der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen zum 01.01.2010 grundlegend geändert, worüber wir mit unserem Beitrag zum Thema des Monats vom 24.08.2011 ausführlich berichtet hatten.

Hintergrund der vorgenannten gesetzlichen Neuregelung war, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 entschieden hatte, dass der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in dem Umfang zu gewähren ist, der eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung sicherstellt. Durch die Neuregelung werden nunmehr solche (privaten) Vorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt, mit denen ein Leistungsniveau abgesichert wird, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Weitestgehend steuerlich gleich werden nun gesetzlich sowie private kranken- und pflegepflichtversicherte Personen, deren Ehepartner und mitversicherten Kinder behandelt.

Seit dem Jahr 2010 sind daher Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese eine Grundversorgung im Krankheitsfall abdecken.

Für privat Krankenversicherte bedeutet dies, dass für Versicherungsbeiträge, die für einen Versicherungsschutz anfallen, der über eine medizinische Grundversorgung hinausgeht (z.B. Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung), kein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden kann. Folglich sind nur Beitragsanteile zur sog. Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig.

Hat ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber den – entsprechend bescheinigten und gesetzlich vorgesehenen - steuerfreien Arbeitgeberanteil zu seiner privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung erhalten, steht dieser steuerfreie Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe und in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung mindert der (steuerfreie) Arbeitgeberzuschuss in vollem Umfang die als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähigen (d.h. um die auf die Wahlleistungen entfallenden Beitragsanteile reduzierten) Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeberanteil ggfs. anteilig auf die Wahlleistungen entfällt.

Gegen diese gesetzliche Regelung sind zurzeit fünf Verfahren vor verschiedenen Finanzgerichten anhängig. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können daher betroffene Arbeitnehmer bzw. Steuerpflichtige Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide einlegen und Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zum Ergehen entsprechender Urteile beantragen.

Fundstelle

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.8.2011 - S 2221 A - St 32 3

Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf

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