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29.02.2016
Steuerrecht

OFD NRW: Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Die Ansässigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich zwei Ziele: Zum einen die Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Quellenstaat (bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften); zum anderen die Information des Ansässigkeitsstaates Deutschland über das Vorliegen der Einkünfte aus ausländischen Quellen, damit dieser sein Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausübt. Für diese Zwecke wird eine Kopie der Ansässigkeitsbescheinigung als Kontrollmitteilung von den Finanzämtern aufbewahrt.

Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung erfolgt zukünftig grundsätzlich nur dann, wenn der Steuerpflichtige neben dem Hinweis auf das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen auch detaillierte Angaben dazu macht, für welche Erträge die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird. Das Vorliegen von Einkünften, für die eine Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird, ist z. B. durch Angabe der Depotbank, der ausschüttenden Gesellschaft sowie der voraussichtlichen Höhe der Erträge nachzuweisen. Eine Ausnahme bildet hier die vereinfachte Ansässigkeitsbescheinigung der französischen Finanzbehörden im Zusammenhang mit Dividenden. Da in diesem Formular keine näheren Angaben zu den Dividendenerträgen vorgesehen sind, wird die Bescheinigung auch ohne Angaben zu Art und Höhe der Einkünfte durch die deutschen Finanzämter mit Geltung für ein Jahr ausgestellt. Die Finanzämter sind jedoch angewiesen sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige wenigstens eine Beteiligung benennen kann.

Für die Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen sind mit den ausländischen Finanzverwaltungen abgestimmte Formulare zu verwenden. Viele dieser Bescheinigungen lassen sich bereits auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern („BZSt“) abrufen. Fremdsprachige Formulare, die nicht auf der Internetseite des BZSt vorliegen und zu mindestens einen englischen Untertext aufweisen, sind von den Finanzämtern i.d.R. ebenfalls zu akzeptieren. Formlose Anträge auf Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung werden nicht akzeptiert. Für Fälle, in denen keine Formulare der ausländischen Finanzverwaltungen vorliegen, ist das auf der Internetseite des BZSt veröffentlichte, bundeseinheitliche Formular zu verwenden.

Für die Einzelfälle, in denen die Steuerpflichtigen eine Ansässigkeitsbescheinigung mit einer internationalen Beglaubigung („Apostille“) benötigen, weist die OFD NRW darauf hin, dass die Finanzämter lediglich die Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen und der Steuerpflichtige selbst bei der zuständigen Behörde die Apostille einholen muss. In NRW erfolgt die Ausstellung einer Apostille durch die jeweiligen Bezirksregierungen.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung zukünftig durch die Finanzämter strenger geprüft werden und keine Blankobescheinigungen ohne konkrete Angaben zu den betroffenen Einkünften mehr erstellt werden. Auf der anderen Seite ergeben sich jedoch aus der Bereitschaft der Finanzverwaltung, englisch-sprachige Formulare oder Übersetzungen zu akzeptieren, eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen.
 

Fundstelle

OFD NRW, Verfügung vom 02.12.2015, S 1301-1989/5000-St 125

Weitere Fundstellen
OFD Münster, Verfügung vom 28.05.2009, S 1301-163-St 45-32
OFD Rheinland, Verfügung vom 28.05.2009, S 1301-1018-St 152

Weiterführende Literatur
Ausländische Formulare
 

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