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30.04.2014
Steuerrecht

OFD NRW: Einbehalt von Kirchensteuer bei Kapitalerträgen

Die Oberfinanzdirektion (OFD) NRW hat am 14.02.2014 eine Verfügung hinsichtlich des Einbehaltes von Kirchensteuer auf Kapitalerträge erlassen. Bisher fand lediglich ein Kirchensteuereinbehalt statt, sofern der Steuerpflichtige beim Kreditinstitut einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Ab dem Veranlagungsjahr 2015 erfolgt der Kirchensteuerabzug im Rahmen eines automatisierten Abzugsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Steuerpflichtige kann diesem Verfahren widersprechen, welches zu einer Erhebung der Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren führt. Dies muss vom Steuerpflichtigen durch Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.06 eines Jahres beim Bundeszentralamt erfolgen. Die entsprechenden Vordrucke stellt das Finanzamt zur Verfügung.

Fundstelle

OFD NRW, Kurzinfo ESt 6/2014 v. 14.02.2014

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