Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 08.09.2010 entschieden, dass das vom Niedersächsischen Finanzgericht dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegte Klageverfahren als unzulässig abgewiesen wird. Hintergrund für die Abweisung des Klageverfahrens ist, dass sich das FG Niedersachsen selbst (noch) nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Wesen einer Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt, d.h. die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages selbst noch nicht hinreichend geprüft und somit selbst (noch) keine konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken herausgearbeitet hat. Das Bundesverfassungsgericht bemängelt insbesondere, dass aufgrund der Bindungswirkung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bei bereits entschiedenen Rechtsfragen eine erhöhte Begründungsanforderung besteht.
Der Solidaritätszuschlag darf damit vorerst weiter als sogenannte Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben werden.
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Entscheidung
BVerfG, Urteil vom 8.9.2010, 2 BvL 3/10 Absatz-Nr. (1 - 20)
Vorinstanz
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2009, 7 K 143/08
Fundstelle in den Deloitte Tax-News:
Vorlage betreffend Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages unzulässig
Solidaritätszuschlag ab 2007 verfassungswidrig?
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf
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