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25.10.2012
Thema des Monats

Beschränkte Steuerpflicht für deutsche Rentner im Ausland

Rentner mit alleinigem Wohnsitz im Ausland, die jedoch Renteneinkünfte aus Deutschland erzielen, sind mit diesen Einkünften grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die EU-Mitgliedstaaten informieren ab 2013 aufgrund der neuen EU-Amtshilferichtlinie in Steuerangelegenheiten den deutschen Fiskus auch über Einkünfte aus Lebensversicherungen und Pensionen, die Rentner mit Wohnsitz im Ausland beziehen.

Mit seinem Urteil vom 06.03.2002 hatte das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und infolgedessen den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neuregelung diesbezüglich zu schaffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit Einführung des sogenannten Alterseinkünftegesetzes nachgekommen.

Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen die Auswirkungen der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz auf die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - insbesondere für nicht in Deutschland lebende Rentner - darstellen.

(Leib)Renten sowie andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden innerhalb eines Übergangszeitraumes, der im Jahr 2039 endet, vollständig in die nachgelagerte Besteuerung überführt. Während des Übergangszeitraums bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt nur ein Teil der (Leib)Renten und der anderen Leistungen der Besteuerung. In Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns und dem Jahresbetrag der Rente wird der steuerfreie Anteil der Rente ermittelt und grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Konsequenz der Ermittlung und Festschreibung des steuerfreien Rentenanteils ist, dass regelmäßige Rentenerhöhungen vollständig der Besteuerung unterliegen.

Für Rentner, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, d.h. der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen und aus diesem Grund mit ihrem Welteinkommen zur Besteuerung in Deutschland herangezogen werden, wird der Steuerarif nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32a EStG ermittelt. Beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente folglich weniger als € 8.004 (Grundfreibetrag) und erzielt der Rentner darüber hinaus keine weiteren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte, beträgt die auf die Rente zu entrichtende Einkommensteuer € 0.

Haben Rentner jedoch ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben, unterliegen sie lediglich der beschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Seit dem Jahr 2005 zählen als inländische Einkünfte u.a. auch (Leib)Renten sowie andere Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die vorgenannte Rentenbesteuerung aufgrund des Alterseinkünftegesetzes gilt damit auch für Rentenempfänger mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Rentenanteils erfolgt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in gleicher Art und Weise wie oben beschrieben. Der steuerfreie Anteil der Rente wird vom jährlichen Rentenbetrag (brutto) abgezogen. Darüber hinaus wird (seit dem Jahr 2009) der Werbungskostenpauschbetrag für diese Einkünfte i.H.v. 102 Euro zum Abzug gebracht. Der dann verbleibende steuerpflichtige Rentenbetrag unterliegt der Besteuerung in Deutschland, wobei jedoch zu beachten ist, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern der o.g. Grundfreibetrag i.H.v. 8.004 Euro keine Anwendung findet. Grundsätzlich wird somit deutsche Einkommensteuer bereits ab einem verbleibenden steuerpflichtigen Rentenanteil von 1 Euro erhoben. Für die Beurteilung, ob die Bundesrepublik Deutschland das nationale Besteuerungsrecht für die bezogenen (Leib)Renten sowie die anderen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung final verwirklichen darf, sind die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Rentners zu prüfen. Entsprechend der in dem jeweiligen DBA verankerten Regelungen des DBA bestimmt sich, ob und ggfs. in welcher Höhe in Deutschland Steuern auf die Renteneinkünfte erhoben werden dürfen.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist seit dem Jahr 2009 zentral für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland zuständig. Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer inländischen Renteneinkünfte zu veranlagen sind, müssen daher ihre jährliche Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Anhand der eingereichten Steuererklärung prüft das Finanzamt unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, ob Deutschland das Besteuerungsrecht für die Renteneinkünfte zugewiesen wird und ggf. wie viel Steuern in Deutschland gezahlt werden müssen.

Aufgrund dessen, dass der Grundfreibetrag bei der Ermittlung der deutschen Einkommensteuer auf den steuerpflichtigen Rentenanteil für beschränkt steuerpflichtige Rentner nicht zur Anwendung kommt, möchten wir darauf hinweisen, dass es unter Umständen günstig sein kann, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht beim Finanzamt zu stellen. Dies ist jedoch nur möglich, sofern mindestens 90 % der gesamten Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag i.H.v. 8.004 Euro, der ggfs. entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates zu kürzen ist, nicht übersteigen. Bei einer Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer für unbeschränkt Steuerpflichtige können verschiedene personen- und familienbezogen Steuervergünstigungen Berücksichtigung finden und sich somit steuermindernd auswirken. Bei der Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtiger Rentner bleibt jedoch darüber hinaus zu beachten, dass die Einkünfte, für die der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zusteht, bei der Ermittlung des deutschen Steuersatzes berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt).

Des Weiteren bitten wir zu berücksichtigen, dass ab dem Jahr 2013 die neue „EU-Amtshilferichtlinie in Steuerangelegenheiten“ schrittweise in Kraft tritt, die den Informationsaustausch innerhalb der Staaten der EU deutlich ausweitet. Durch die EU-Amtshilferichtlinie sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, den deutschen Fiskus auch über ausländische Einkünfte, wie beispielsweise Pensionen und Lebensversicherungen, zu unterrichten, die im Ausland lebende Deutsche dort beziehen.

Planen Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, um Ihren Lebensabend außerhalb Deutschlands zu verbringen? Gerne stehen wir Ihnen bezüglich der steuerlichen Behandlung Ihrer (Leib)Renten sowie andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!

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