Eine zu Unrecht gebildete 6b-Rücklage begründet einen Bilanzierungsfehler. Dieser ist nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren.
BFH, Urteil vom 02.07.2025, XI R 27/22
Eine GmbH veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Für den daraus erzielten Gewinn wies sie in der Bilanz zum 31.12.2002 eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus. Der entsprechende Bescheid wegen Körperschaftsteuer 2002 erwuchs in Bestandskraft. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung nicht gegeben waren.
Das Finanzamt wollte die Rücklagenbildung in der ersten, verfahrensrechtlich offenen Bilanz – im Streitjahr 2003 – korrigieren. Das FG entschied dagegen, dass die Rücklage im Streitjahr nicht nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufzulösen sei. Eine solche Berichtigung erforderte einen Bilanzfehler, an dem es fehle.
Der BFH hat dem FG nun widersprochen. Es habe unzutreffenderweise angenommen, dass die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs auf eine zu Unrecht gebildete Rücklage gemäß § 6b EStG nicht anzuwenden seien.
Formeller Bilanzenzusammenhang
Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2019, IV R 19/16).
Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten auch für 6b-Rücklagen
Eine Geltung dieser Grundsätze für die bilanziell fehlerhafte Behandlung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG hat der BFH bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1992, VIII R 24/91). Ist eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zu Unrecht gebildet worden, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der unter Beachtung der Zweischneidigkeit der Bilanz in die Folgejahre zu transportieren und dort unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30.04.2013, I B 151/12, BFH/NV 2013, S. 1572).
Kein Widerspruch zu BFH-Rechtsprechung
Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
Schließlich weist der BFH darauf hin, dass es zwar zutreffend sei, dass für bilanzierende Steuerpflichtige im Vergleich zu solchen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ungünstigere Periodengewinne entstehen können, weil bei bilanzierenden Steuerpflichtigen eine bestandskräftig zu Unrecht in Anspruch genommene Rücklage über den formellen Bilanzenzusammenhang früher korrigiert werden könne als bei Letzteren.
Allerdings sei eine frühere Gewinnrealisierung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht verfassungswidrig; entscheidend sei allein der identische Totalgewinn (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.05.2020, XI R 9/19, BStBl. II 2020, S. 802).
§ 6b Abs. 3 EStG
Streitjahr 2003
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2022, 6 K 3388/16 K,F, EFG 2022, S. 1484
BFH, Urteil vom 02.07.2025, XI R 27/22, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Pressemitteilung Nr. 071/25
BFH, Urteil vom 27.05.2020, XI R 9/19, BStBl. II 2020, S. 802
BFH, Urteil vom 17.06.2019, IV R 19/16, BStBl. II 2019, S. 614, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 08.02.2017, X B 138/16, BFH/NV 2017, S. 579
BFH, Beschluss vom 30.04.2013, I B 151/12, BFH/NV 2013, S. 1572
BFH, Urteil vom 07.07.1992, VIII R 24/91, BFH/NV 1993, S. 461
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