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07.01.2013
Rechnungslegung

BFH: Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.

Sachverhalt

Streitpunkt ist eine Teilwertabschreibung, die die Klägerin (GmbH) im Streitjahr 2003 auf eine unverzinsliche Darlehensforderung gegen ihre Tochtergesellschaft vorgenommen hat. Die Klägerin erwarb alle Geschäftsanteile an der B-GmbH. Nach dem Anteilserwerb stellte die Klägerin der B-GmbH bis April 2003 insgesamt 2,1 Mio. Euro zur laufenden Finanzierung zur Verfügung, die in deren Kapitalrücklage eingestellt wurden. In den Monaten Juni und Juli 2003 überwies die Klägerin der B-GmbH insgesamt 1.803.500 Euro als Darlehen. Der schriftliche Darlehensvertrag, nach dem der Betrag der B-GmbH für neun Jahre unverzinslich überlassen werden sollte, wurde im Dezember 2003 abgefasst.

Die Klägerin wies in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2003 die Beteiligung an der B-GmbH in ihrem Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten aus. Die Darlehensforderung gegenüber der B-GmbH wies sie abgezinst ebenfalls in ihrem Anlagevermögen aus. Den Differenzbetrag aus der Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % unter Berücksichtigung der Laufzeit des Darlehens erfasste sie als Aufwand.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Abzinsung der Darlehensforderung sei unzulässig und rechnete den aus der Abzinsung resultierenden Aufwand dem Gewinn hinzu.

Entscheidung

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Darlehensforderung gegen die B-GmbH in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2003 nicht abzuzinsen ist.

Nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - wie die streitgegenständliche Darlehensforderung - sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002). Diese entsprechen bei einer Forderung auch dann deren Nominalbetrag, wenn das Darlehen unverzinslich ist (BFH-Urteil vom 24.10.2006). Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche Teilwertabschreibung macht die Klägerin im Streitfall geltend. Der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinsten Forderung, mit deren Befriedigung erst in geraumer Zeit gerechnet werden kann, liegt in der Regel unterhalb ihres Nominalwerts.

Im Streitfall scheidet eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung aus. Selbst wenn die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen könnte, wäre eine solche Wertminderung jedenfalls nicht "voraussichtlich dauernd" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 und dürfte deshalb nicht berücksichtigt werden. Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (BFH-Urteile vom 27.11.1974; vom 08.06.2011).

In Bezug auf gesunkene Wechselkurse von festverzinslichen Wertpapieren hat der erkennende Senat die Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit der Begründung verneint, dass der Inhaber eines solchen Papiers unabhängig vom Verlauf des Wechselkurses das gesicherte Recht hat, am Ende der Laufzeit des Wertpapiers dessen Nominalwert zu erhalten (BFH-Urteil vom 08.06.2011). Diese Überlegung ist auf eine Wertminderung, die auf der Unverzinslichkeit einer noch nicht fälligen Forderung beruht, zu übertragen: Auch in diesem Fall ist zwar der aktuelle Wert der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Forderung. Der Forderungsinhaber hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit einer unverzinslichen Forderung verbundene Wertminderung erweist sich somit unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft.

Allerdings besteht der Unterschied, dass sowohl die aktuelle Minderung als auch der zu prognostizierende Anstieg des Teilwerts im Falle der unverzinslichen Darlehensforderung nicht - wie bei den festverzinslichen Wertpapieren - auf Veränderungen des allgemeinen Marktgeschehens beruhen, sondern berechenbar sind und dass der sukzessive Anstieg des Teilwerts linear verläuft. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Insbesondere bedeutet die Übertragung der zu den festverzinslichen Wertpapieren entwickelten Überlegungen auf unverzinsliche Forderungen keine Abkehr von dem Grundsatz, nach dem die Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine endgültige Wertminderung voraussetzt. Denn die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird danach nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird und nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht.

Auch die Tatsache, dass die B-GmbH als Darlehensnehmerin das Gesellschafterdarlehen nach der Rechtsprechung des BFH in ihrer Bilanz nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 abzuzinsen hat, lässt den Ausschluss einer Teilwertabschreibung hinsichtlich der Rückzahlungsforderung nicht entfallen. Die sich daraus ergebende Asymmetrie, die z.T. als "umgekehrte Imparität" bezeichnet wird, ist den gesetzlichen Regelungen immanent. Ein übergeordnetes Korrespondenzprinzip, durch das sich ein derartiges Ergebnis verhindern ließe, existiert nicht.

Betroffene Norm
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG 2002, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002

Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.04.2011, 9 K 209/08 K, F, EFG 2011, S. 1988

Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.10.2012, I R 43/11, BStBl II 2013, S. 162

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 24.10.2006, I R 2/06, BStBl II 2007, S. 469
BFH, Urteil vom 27.11.1974, I R 123/73, BStBl II 1975, S. 294;
BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10, BStBl II 2012, S. 716; siehe hierzu Deloitte Tax News  vom 22.08.2011 und vom 08.10.2012

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