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19.03.2010
Rechnungslegung

BFH: Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb regelmäßig Aktien von Publikumsgesellschaften und nahm Teilwertabschreibungen vor, die bis 2001 steuerwirksam und ab 2002 nach § 8b Abs. 3 KStG steuerunwirksam waren. Ebenso resultierten aus der Folgebewertung der Aktien regelmäßig Wertaufholungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Wertaufholungen solange steuerpflichtig seien, bis die steuerwirksam vorgenommenen Teilwertabschreibungen in vollem Umfang ausgeglichen seien („First in – First out“). Die Klägerin machte hingegen geltend, es werde zunächst die letzte, d.h. die nicht steuerwirksame, Teilwertabschreibung rückgängig gemacht („Last in – First out“).

Entscheidung

Beteiligungen sind steuerlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Erholt sich der niedrigere Teilwert wieder, so ist eine Wertzuschreibung vorzunehmen. Ergeben sich aus dieser Zuschreibung (Wertaufholung) Gewinne, so bleiben diese nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 n.F. bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. gilt dies jedoch nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Grund für diese Ausnahme ist § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 n.F., wonach Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F./n.F. genannten und danach von der Körperschaftsteuer freigestellten Anteile an einer Körperschaft entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Abzugsausschluss wurde indes erst mit der Systemumstellung vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum sog. Halbeinkünfteverfahren geschaffen. Zuvor blieben die Gewinnminderungen und damit auch Abschreibungen auf einen niedrigeren Teilwert steuerwirksam. 

Die von der Klägerin vorgenommenen Wertaufholungen sind solange steuerfrei zu belassen, bis die steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig ausgeglichen sind. Allein diese Reihenfolge ist sachgerecht und korrespondiert mit dem Regelungszweck des Gesetzes. Ziel war es, zu verhindern, dass es nach dem Systemwechsel zum sog. Halbeinkünfteverfahren zu einer steuerfreien Realisation der stillen Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre. Dem entspricht es, die Verrechnungsreihenfolge an einer Zeitenreihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen. Denn es ist nicht so, dass jene Werte, welche zuerst – steuerwirksam - Abschreibungen auf den sog. Teilwert ausgelöst haben, sich als erste wieder erholen und eine Teilwertaufstockung gebieten. Im Gegenteil beziehen sich jene Buchwertabschreibungen, die zuerst vorgenommen worden sind, regelmäßig auf höhere (Ausgangs-)Werte als spätere Abschreibungen. 

Somit sind Werterholungen, die sich als solche ununterscheidbar nur auf den betreffenden Anteil beziehen und sich nicht einer konkreten vorangegangenen Abschreibung zuordnen lassen, zunächst mit jenen späteren Abschreibungen zu "verrechnen", weil erst dann wieder der jeweilige "Zwischen"-Buchwert erreicht worden ist. Bis dahin sind die vor dem Systemwechsel vorgenommenen Abschreibungen wertmäßig noch nicht rückgängig gemacht und dementsprechend noch keine Buchgewinne erzielt worden, die nunmehr (ausnahmsweise) als steuerpflichtig zu behandeln wären. Dies entspricht auch dem Gesetzeswortlaut. Denn danach sollen die Erträge aus den Wertaufholungen vorrangig von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens profitieren und steuerfrei bleiben (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 3 KStG n.F.), während die Ausnahmeregelung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. erst eingreift, "soweit das (an sich steuerfreie) Wertaufholungsvolumen für den betreffenden "abgeschriebenen" Anteil aufgezehrt ist. Das Finanzamt wollte den Gesetzeswortlaut demgegenüber im Sinne einer Bedingungsabhängigkeit ("sobald") und eine Zeitkomponente ("solange") verstehen. Dies ist nicht möglich.

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2008, 6 K 2726/06 K, EFG 2009, S. 436, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19.08.2009, I R 2/09, BStBl II 2020, S. 760 

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