Hinweis: Bundesrat stimmt am 10.07.2015 dem Gesetz zu. Beschluss BR-Drs. 285/15 (B)
Der Bundestag hat am 18.06.2015 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das BilRUG verabschiedet. Neben einigen zum Teil redaktionellen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf wurde das bisher vorgesehene Wahlrecht einer vorgezogenen Anwendung gestrichen, um Auswirkungen auf die Taxonomie zu vermeiden.
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates in deutsches Recht umgesetzt werden (siehe Deloitte Tax-News). Am 17.06.2015 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) seine Beschlussempfehlungen zum Regierungsentwurf des BilRUG verabschiedet. Der Bundestag hat am 18.06.2015 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das Gesetz beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat wird voraussichtlich am 10.07.2015 stattfinden.
Die gesetzlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen
Darüber hinaus hat der Bundestag eine Entschließung verabschiedet. Ziel sei es, eine Überprüfung und gegebenenfalls angemessene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes für Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) einzuleiten. Falls erforderlich könnten Änderungen verbunden werden mit einer Gewinnausschüttungssperre.
Im Folgenden werden ausgewählte Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgestellt.
Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sollen die neuen Vorgaben erstmals auf das nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahr anwenden. Das im Regierungsentwurf vorgesehene Wahlrecht einer früheren Anwendung wurde gestrichen, um Auswirkungen der Änderung des Handelsbilanzrechts auf die Taxonomie der E-Bilanz zu vermeiden. An der Übergangsvorschrift für die Anhebung der Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und für Konzerne soll allerdings festgehalten werden. Bei der Erstanwendung ist aus Gründen der Vergleichbarkeit der neuen Schwellenwerte eine einmalige Erläuterungspflicht im Anhang vorgesehen.
Bemerkenswert sind des Weiteren die Ausführungen zum Thema Umsatzerlöse: Ohne dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hier Änderungen am Gesetzentwurf vorsieht, formuliert der Ausschuss seine Sorge, dass es verbunden mit der Ausweitung der Definition von Umsatzerlösen zu erheblichem Aufwand etwa durch Anpassungsbedarf bei Verträgen kommen könnte, die an umsatzorientierte Kennzahlen anknüpfen. Ausdrücklich wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgefordert, die Umsetzung der EU-Richtlinie in Bezug auf die Umsatzerlöse in den anderen Mitgliedstaaten zu analysieren und eine durch möglicherweise abweichende Handhabung verursachte Verschlechterung der innereuropäischen Vergleichbarkeit zu beobachten.
Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 285/15, Entschließung
Deutscher Bundestag – Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Beschlussempfehlung BT-Drs. 18/5256, 17.06.2015
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Regierungsentwurf vom 07.01.2015, siehe Deloitte Tax-News
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf vom 28.07.2014, siehe Deloitte Tax-News
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