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22.06.2010
Rechnungslegung

BMF: Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von schadstoffbelasteten Grundstücken

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2003 (Az. I R 77/01, BFH/NV 2004, S. 271), entschieden, dass in den Fällen, in denen die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines Grundstückes und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis erlangt, ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung gerechnet werden müsse. Eine mögliche Teilwertabschreibung sei unabhängig von der Bildung einer Rückstellung für die Sanierungsverpflichtung zu prüfen.

Zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen und zu Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit schadstoffbelasteten Grundstücken nimmt das BMF nun im Schreiben vom 11.05.2010 wie folgt Stellung:

Verwaltungsanweisung

Nach R 5.7 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien 2008 (EStR 2008) ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nur zu bilden, wenn 

  • es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,
  • die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,
  • mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist und
  • die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen.

Nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren oder erhebliche Nachteile für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Die hinreichende Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung liegt vor, wenn sich ein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums unmittelbar durch Gesetz oder Verwaltungsakt ergibt und an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind (vgl. R 5.7 Absatz 4 Satz 1 EStR 2008). Die allgemeinen Pflichten zur Beseitigung von Altlasten nach dem BBodSchG schreiben jedoch kein inhaltlich bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vor. Da sich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung somit nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt) voraussetzt, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorschreibt (R 5.7 Abs. 4 S. 2 EStR 2008).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG erfordert eine Teilwertabschreibung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Im Falle von schadstoffbelasteten Grundstücken ist die Frage einer Teilwertabschreibung losgelöst von der Bildung einer Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen zu prüfen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für eine Sanierungsverpflichtung vor, scheidet eine mit der bestehenden Schadstoffbelastung begründete Teilwertabschreibung aus, soweit die Sanierung voraussichtlich zu einer Wertaufholung führen wird. In diesen Fällen kommt eine Teilwertabschreibung nur insoweit in Betracht, als der Steuerpflichtige anhand geeigneter Nachweise (z. B. Gutachten) darlegen kann, dass trotz der voraussichtlichen Sanierung eine dauernde Wertminderung anzunehmen ist. Ist hingegen eine Rückstellungsbildung nicht zulässig, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 11.05.2010, IV C 6 – S 2137/07/10004, DB 2010, S. 1096.

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