Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/bmf-massgebendes-finanzierungsendalter-bei-der-bewertung-von-pensions--und-jubilaeumsrueckstellungen.html
05.05.2022
Rechnungslegung

BMF: Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen

Das BMF nimmt mit Schreiben vom 02.05.2022 zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen Stellung. Das BMF wendet dabei die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20.11.2019 (XI R 42/18) in allen noch offenen Fällen an.

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2019 (XI R 42/18, siehe Deloitte Tax News) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen vertraglich festgelegten Pensionsaltern hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen vereinbarten Leistungszeitpunkt abzustellen ist.

Verwaltungsanweisung

Nach dem BMF-Schreiben vom 02.05.2022 sind die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen anzuwenden:

Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 6a Abs. 11 S. 3 ff. EStR 2012

Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden; R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 ist zu beachten.

Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen)

Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) ist nach Randnummer 8 S. 2 des BMF-Schreibens vom 08.12.2008 in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Randnummer 8 S. 1 des o. g. BMF-Schreibens vom 08.12.2008).

Betroffene Norm

§ 6a EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 02.05.2022, IV C 6 - S 2176/20/10005 :001

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 08.12.2008, BStBl. I 2008, S. 1013

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.