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11.08.2016
Rechnungslegung

FG Berlin-Brandenburg: Abzinsung unverzinslicher Darlehensverbindlichkeiten

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und entschieden, dass in dem Fall, dass ein zunächst unverzinsliches Darlehen in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt wird, auch dann keine Abzinsung vorzunehmen ist, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgt, der Zinslauf aber erst danach beginnt.
BFH, Urteil vom 18.09.2018, XI R 30/16, siehe Deloitte Tax-News 
                                                                                                                                      

FG Berlin-Brandenburg (Vorinstanz)
Ein kurzfristig kündbares, jedoch auf eine längere – unbestimmte – Laufzeit angelegtes unverzinsliches Darlehen, dessen Restlaufzeit zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abzuzinsen. Eine später – vor dem maßgebenden Bilanzstichtag – getroffene Zinsvereinbarung begründet keine Ausnahme vom Abzinsungsgebot, wenn die Verzinslichkeit erst nach dem Bilanzstichtag einsetzt.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm 2010 zum Erwerb von Aktien der B-AG bei ihrem Alleingesellschafter C ein jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbares Darlehen ohne feste Laufzeit auf. Das Darlehen sollte ursprünglich nur dann verzinslich sein, wenn die B-AG Dividenden zahlt, die zur Zinszahlung eingesetzt werden sollten. Es bestand die Absicht, die Beteiligung an der B-AG noch in 2010 wieder zu veräußern und aus dem Erlös das Darlehen zurückzuzahlen. Nachdem sich indes die wirtschaftliche Situation der B-AG verschlechterte, blieben Dividendenzahlungen an die Klägerin und in der Folge Zinszahlungen der Klägerin an C aus und auch ein Verkauf der Beteiligung zeichnete sich nicht mehr ab. Daraufhin vereinbarte die Klägerin mit C noch in 2010, allerdings mit Wirkung ab dem 01.01.2011 eine Mindestverzinsung.

In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 passivierte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeit in voller Höhe. Das Finanzamt folgte dem nicht und zinste die Verbindlichkeit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (über eine geschätzte Restlaufzeit von 12 Jahren) mit 5,5% ab und erhöhte den Gewinn. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzamt habe die Darlehensverbindlichkeiten zum 31.12.2010 zu Recht in abgezinster Form passiviert und den Gewinn entsprechend erhöht.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG bestimmt eine Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5% p. a., es sei denn, die Verbindlichkeit hat am Bilanzstichtag eine (Rest-) Laufzeit von weniger als 12 Monaten, ist verzinslich oder beruht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG) – letzteres sei unstreitig nicht der Fall.

Die rechtlich kurzfristig kündbare und ohne ausdrückliches Fälligkeitsdatum ausgestaltete Darlehensverbindlichkeit könne nicht so behandelt werden, als habe ihre Restlaufzeit zum 31.12.2010 weniger als 12 Monate betragen. Es sei vollkommen offen gewesen, ob und wann es zu einem Weiterverkauf der Aktien und schließlich zur Rückführung des Darlehens gekommen wäre. Die Restlaufzeit des Darlehens sei somit zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch bestimmbar gewesen. Derartige zwar kurzfristig kündbare, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegte Darlehen seien abzuzinsen (vgl. BFH-Beschluss v. 06.10.2009 sowie BFH-Urteil v. 27.01.2010).

Des Weiteren sei das Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2010 auch nicht verzinslich gewesen, da die Verzinsung unter der aufschiebenden Bedingung einer Dividendenzahlung durch die B-AG stand. Diese Bedingung sei zum Bilanzstichtag nicht eingetreten und habe – wegen des Ausschlusses der Kumulation der nicht gezahlten Zinsen – auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr eintreten können. Zudem lasse sich eine Verzinslichkeit der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag 31.12.2010 auch nicht im Hinblick auf die noch in 2010 getroffene Verzinsungsvereinbarung begründen, da die (unbedingte) Verzinslichkeit des Darlehens nach dieser Vereinbarung erst am 01.01.2011 und mithin nach dem Bilanzstichtag eingesetzt habe. Es handle sich somit um ein wertbegründendes und nicht um ein wertaufhellendes Ereignis, weshalb keine Rückwirkung auf den abgelaufenen Bilanzstichtag erfolge. Der Fall sei damit ebenso zu behandeln wie jener einer erst nach dem Bilanzstichtag rückwirkend getroffenen Zinsvereinbarung (vgl. FG Berlin-Brandenburg-Urteil v. 09.07.2015). In gleicher Weise könne für den umgekehrten Fall einer nachträglichen Vereinbarung der Unverzinslichkeit einer Verbindlichkeit ab dem Zeitpunkt der Unverzinslichkeit keine Ausnahme vom Abzinsungsverbot mehr gemacht werden (BFH-Beschluss v. 22.07.2013).

Schließlich begegne auch die Annahme einer 12-jährigen Restlaufzeit keinen Bedenken. Mangels objektiver Anhaltspunkte für die Restlaufzeit habe das Finanzamt zu Recht gem. BMF-Schreiben vom 26.05.2005 (Tz. 7) eine Schätzung analog § 13 Abs. 2 BewG vorgenommen (BFH-Beschlüsse v. 22.07.2013 sowie v. 05.01.2011).

Die Revision war zuzulassen, da die Bedeutung, die im Rahmen der Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG einer vor dem Bilanzstichtag getroffenen Verzinsungsabrede zukommt, nach der eine Verzinsung erst ab einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag einsetzt, ist höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt ist.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Streitjahr 2010

Anmerkung

FG Köln vom 01.09.2016
Mit Urteil vom 01.09.2016 hat nun auch das FG Köln entschieden, dass langfristig aufgenommene Darlehen auch dann abzuzinsen seien, wenn die zunächst zinslos abgeschlossenen Darlehensverträge nach Beanstandungen durch die Betriebsprüfung einvernehmlich aufgehoben und rückwirkend durch neue verzinste Darlehensverträge ersetzt wurden. Damit liegt das FG Köln in einer Linie mit den Entscheidungen des FG-Berlin-Brandenburg zur Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten (vgl. Urteile vom 10.02.2016, hier dargestellt, und vom 09.07.2015, siehe Deloitte Tax-News).

Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.09.2018, XI R 30/16, siehe Deloitte Tax-News 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2016, 11 K 12058/13, EFG 2016, S. 1161

Weitere Fundstellen

Finanzgericht Köln, 01.09.2016, 12 K 3383/14, BFH-anhängig: X R 19/17

BFH, Beschluss vom 06.10.2009, I R 4/08, BStBl. II 2010, S. 177

BFH, Urteil vom 27.01.2010, I R 35/09, BStBl. II 2010, S. 478

BFH, Beschluss vom 05.01.2011, I B 118/10, BFH/NV 2011, S. 986

BFH, Beschluss vom 22.07.2013, I B 183/12, BFH/NV 2013, S. 1779

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2015, 10 K 10124/13, EFG 2015, S. 1820, siehe Deloitte Tax-News

BMF, Schreiben vom 26.05.2005, IV B 2-S 2175-7/05, BStBl. I 2005, S. 699

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