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15.02.2018
Rechnungslegung

FG Köln: Kein allgemeines Korrespondenzprinzip im Bilanzsteuerrecht

Geleistete Werbegebühren eines Franchisenehmers an eine vom Franchisegeber beauftragte Werbeagentur, mit denen der Franchisenehmer sofort in den Genuss von Werbemaßnahmen kommt, stellen bei diesem sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Dies gilt unabhängig von der bilanzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen beim Empfänger. Ein allgemeines Korrespondenzprinzip existiert im Bilanzsteuerrecht nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der M-KG, die als Franchisegeberin mit der Klägerin als Franchisenehmerin einen Franchisevertrag schloss. Im Rahmen dieses Vertrags war ein jährlicher, in zwölf Monatsraten zu leistender Werbebeitrag der Klägerin für überregionale Werbung an die M-GmbH vereinbart. Die Klägerin erfasste die Werbebeiträge als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die Werbegebühren als geleistete Anzahlungen zu aktivieren seien.

Entscheidung

Das FG kommt zu dem Schluss, dass das Finanzamt zu Unrecht die Werbebeiträge der Klägerin als geleistete Anzahlungen aktiviert habe, sie stellten vielmehr sofort abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar.

Im Streitfall war die Klägerin aufgrund des Franchisevertrags verpflichtet, jährlich einen Werbebeitrag an die M-GmbH zu zahlen. Im Gegenzug partizipierte sie unmittelbar an allen laufenden überregionalen Werbeleistungen zugunsten der Franchisenehmer. Die von der M-GmbH zu erbringende Leistung – die einheitliche überregionale Werbung – werde vom Tag des Eintritts in das Franchisesystem an den Franchisenehmer erbracht. Daher könne nicht von einem schwebenden Vertrag zwischen der Klägerin und der M-GmbH, auf den die Klägerin eine Vorleistung erbringt, ausgegangen werden.

Die Klägerin habe mit der Zahlung unmittelbar, ohne zeitliche Zäsur, einen Anspruch auf überregionale Werbeleistungen durch die M-GmbH. Dem entsprechend sei die Sicht der Klägerin bei der bilanzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen entscheidend. Für die erfolgsneutrale Aktivierung geleisteter Anzahlungen verbleibe kein Raum, da den gezahlten Werbegebühren ein Anspruch auf überregionale Werbung gegenüberstehe, so dass die Gebühren sofort Betriebsausgaben bei der Klägerin darstellen. Ob der Franchisegeber die Gelder erst für Werbemaßnahmen in einem Folgejahr verwendet, sei irrelevant.

Unerheblich für die Beurteilung bei der Klägerin sei, wie die Zahlungen beim Vertragspartner bilanziert werden. Vielmehr sei die Besteuerung beim Empfänger und beim Geber des Geldes selbständig zu beurteilen und bedinge sich nicht gegenseitig. Insoweit sei dem Bilanzsteuerrecht ein allgemeines Korrespondenzprinzip fremd.

Folglich könnten auch aus dem vom Finanzamt angeführten BFH-Urteil vom 22.08.2007 (X R 59/04) keine Rückschlüsse auf die bilanzsteuerliche Behandlung der Zahlungen bei der Klägerin gezogen werden. Das Urteil betraf nämlich ausschließlich die Seite des Zahlungsempfängers von Werbegebühren, den Franchisegeber. Nur für diesen hatte der BFH entschieden, dass die Zahlungen der Franchisenehmer, soweit sie noch nicht für Werbezwecke eingesetzt worden waren, keine Erträge darstellten, sondern als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen, also erfolgsneutral zu behandeln seien.

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 4 EStG
Streitjahr 2010

Fundstelle

FG Köln, Urteil vom 28.09.2017, 7 K 1175/16, Nichtzulassungsbeschwerde: IV B 79/17

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.08.2007, X R 59/04, BStBl II 2008, S. 284

 

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