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26.04.2023
Rechnungslegung

Finales BMF-Schreiben: Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Das finale BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital wurde mit Datum vom 11.04.2023 veröffentlicht. Gegenüber der Entwurfsversion vom 01.11.2022 ergeben sich fast nur redaktionelle Änderungen. Hervorzuheben ist allerdings, dass nach dem finalen BMF-Schreiben zu unterscheiden ist, ob das Kapital von einem fremden Dritten oder von einem Anteilseigner zugeführt wird. Im Falle eines fremden Dritten handelt es sich steuerlich stets um Fremdkapital. 

Hintergrund

Genussrechte sind für eine Kapitalüberlassung an den Genussrechtsemittenten gewährte schuldrechtliche Vermögensrechte, die eigen- oder fremdkapitalähnlich ausgestaltet sein können (hybride/mezzanine Finanzinstrumente). Gesetzliche Vorschriften zur handels- und steuerbilanziellen Behandlung von Genussrechtskapital existieren nicht.

Für die Handelsbilanz hat das IDW in seiner Stellungnahme HFA 1/1994 (WPg 1994, S. 419) zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften folgende Kriterien festgelegt, bei deren kumulativer Erfüllung Genussrechtskapital als Eigenkapital auszuweisen ist:

  • Nachrangigkeit des Genussrechts,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
  • Teilnahme am Verlust sowie
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Die steuerbilanzielle Qualifizierung und die steuerliche Behandlung von Zahlungen bei der Einkommensermittlung waren dagegen in der Vergangenheit umstritten und sind auch in der Finanzverwaltung im Lauf der Jahre unterschiedlich beurteilt worden.

In ihrer Verfügung vom 18.07.2018 (S 2742 - 2016/0009 - St 131) hatte die OFD Nordrhein-Westfahlen eine Änderung der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung bekannt gegeben und festgelegt, dass

  • Genussrechtskapital nach den handelsrechtlichen GoB gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit anzusetzen ist und
  • Vergütungen auf dieses Genussrechtskapital grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind,
  • soweit nicht § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alternative KStG greift, nach dem „Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist“ das Einkommen nicht mindern dürfen.

Dieser Anweisung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Genussrechte einen schuldrechtlichen Charakter haben.

Mit Datum vom 01.11.2022 wurde ein Entwurf eines Schreibens vom 01.11.2022 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News).

Mit Datum vom 11.04.2023 wurde nun das finale Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital veröffentlicht. Das BMF nimmt im Schreiben also insbesondere zur Frage Stellung, ob Kapital, das Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten, zum Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen ist. Gegenüber der Entwurfsversion vom 01.11.2022 ergeben sich fast nur redaktionelle Änderungen. Hervorzuheben ist, dass nach dem finalen BMF-Schreiben zu unterscheiden ist, ob das Kapital von einem fremden Dritten oder von einem Anteilseigner bzw. einer dem Anteilseigner nahestehenden Person zugeführt wird. Im Falle eines fremden Dritten handelt es sich steuerlich stets um Fremdkapital. Darüber hinaus hatte die Entwurfsversion im Zusammenhang mit „Genussrechtskapital in der Krise“ noch Indizien (z.B. Kapitalüberlassung im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) genannt, die für die Qualifizierung des überlassenen Kapitals als Eigenkapital gesprochen haben. In der finalen Version sind diese Indizien allerdings nicht mehr enthalten.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden geben wir einen Überblick über das finale BMF-Schreiben vom 11.04.2023. Wesentliche Abweichungen gegenüber der Entwurfsversion vom 01.11.2022 sind kursiv dargestellt.

Das BMF-Schreiben umfasst sechs Kapitel und ist wie folgt gegliedert:

I. Definition von Genussrechtskapital

II. Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen

III. Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital

IV. Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz

V. Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung

VI. Debt-Mezzanine-Swap

Aufgrund der Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung einer Genussrechtsvereinbarungen ist anhand der vom BMF aufgeführten Kriterien und Grundsätzen (Kapitel I) zu prüfen, ob im Einzelfall Genussrechtskapital vorliegt. Insbesondere ist eine Abgrenzung zu anderen Instrumenten der Unternehmensfinanzierung, z.B. zur stillen Gesellschaft und zu partiarischen Darlehen, vorzunehmen (Kapitel II).

Sofern Genussrechtskapital vorliegt, ist weiter abzugrenzen, ob es sich bei dem Kapital um Eigen- oder Fremdkapital handelt (Kapitel III). Wenn am Bilanzstichtag Fremdkapital vorliegt, ist zu prüfen, ob es in der Bilanz als Verbindlichkeit auszuweisen ist (Kapitel IV). Unabhängig von einem Ausweis als Verbindlichkeit in der Bilanz sind gezahlte Vergütungen auf Genussrechtskapital, das steuerbilanziell Fremdkapital darstellt, Betriebsausgaben i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG (Kapitel V). Bei der Ermittlung des Einkommens sind § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG und die allgemeinen Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen. Kapitel VI befasst sich mit Debt-Mezzanine-Swaps.

Das BMF behandelt die steuerbilanzielle Zuordnung von sowohl beteiligungsähnlichem Genussrechtskapital, welches die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, als auch obligationsähnlichem Genussrechtskapital, mit dem nicht das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist.

Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte der einzelnen Kapitel des BMF-Schreibens aufgeführt:

I. Definition von Genussrechtskapital

Genussrechtskapital umfasst schuldrechtliche Gläubigerrechte, durch die dem Rechteinhaber grundsätzlich Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen. Diese Rechte werden dem Gläubiger im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung eingeräumt. Eine Genussrechtsvereinbarung darf jedoch keine gesellschaftsrechtlich geprägten mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte vermitteln (kein Einflussnahmerecht auf die Geschäftsführung, kein Kontrollrecht, kein Stimmrecht und auch kein Anwesenheitsrecht in der Gesellschafterversammlung). Der Genussrechtsinhaber besitzt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Kapitalgesellschaft auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals und in der Regel einen Anspruch auf Verzinsung.

Allein der Umstand, dass eine Genussrechtsvereinbarung vom Genussrechtsinhaber nicht gekündigt werden oder er die Rückzahlung erst im Zeitpunkt der Liquidation verlangen kann, schließt ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis nicht aus.

II. Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen

1. Abgrenzung zur stillen Gesellschaft

Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft (typisch stille Gesellschaft) setzt nach § 230 HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Inhaber eines Handelsgeschäfts und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Handelsgeschäft beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält. Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich nicht an der Substanz und insbesondere nicht am Liquidationserlös beteiligt.

Eine stille Gesellschaft erfordert daher die Förderung eines gemeinsamen Zwecks von stillem Beteiligten und Inhaber des Handelsgeschäfts, der über eine bloße Kapitalhingabe hinausgeht (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1997, VIII R 57/95, vom 28.11.2019, IV R 54/16 und vom 08.04.2008, VIII R 3/05).
Ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks liegt vor, wenn für die Änderung des Unternehmensgegenstandes die Zustimmung des Kapitalgebers erforderlich ist, d.h. in einem dem Kapitalgeber eingeräumten mitgliedschaftsähnlichen Mitspracherecht (vgl. BGH-Urteil vom 10.10.1994, II ZR 32/94).

2. Abgrenzung zu partiarischen Darlehen

Kennzeichnend für ein partiarisches Darlehen ist, dass die Vergütung für die Zurverfügungstellung von Kapital nicht oder nicht nur in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2010, I R 78/09). Wurde im Rahmen der Kapitalüberlassung auch eine Verlustbeteiligung vereinbart und es liegt kein gemeinsamer Zweck vor, indiziert dies, dass es sich bei der Vereinbarung um Genussrechtskapital und nicht um ein partiarisches Darlehen handelt.

III. Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital

1. Allgemein

Wird einer Kapitalgesellschaft von einem fremden Dritten Kapital im Rahmen eines schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverhältnisses zugeführt, handelt es sich steuerlich stets um Fremdkapital. Wird Kapital von ihrem Anteilseigner oder einer dem Anteilseigner nahestehenden Person zugeführt, ist zu unterscheiden, ob das Kapital als Fremdkapital oder als Eigenkapital in das Vermögen der Kapitalgesellschaft gewährt wurde. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für das Vorliegen von Fremdkapital ist in der Regel eine bestehende Rückzahlungsverpflichtung.

2. Genussrechtskapital als Fremd- oder Eigenkapital

Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist Genussrechtskapital als Fremdkapital zu qualifizieren.

a. Genussrechtskapital i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG

Das BMF stellt klar, dass § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG keine Bilanzierungsvorschrift, sondern eine Einkommensermittlungsvorschrift ist und die bilanzsteuerrechtliche Einordung des Genussrechtskapitals nicht berührt. Stattdessen setzt sie die Einordnung als Fremdkapital in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung voraus.

b. Genussrechtskapital, das in der Handelsbilanz im Eigenkapital ausgewiesen wird

Nach der Verlautbarung IDW/HFA 1/94 verlieren Genussrechte unabhängig von deren Ausgestaltung nicht ihren schuldrechtlichen Charakter. In der Handelsbilanz ist Genussrechtskapital laut IDW/HFA 1/94 als Eigenkapital auszuweisen, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung gegenüber den anderen Gläubigern,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
  • Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe des überlassenen Kapitals und
  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Die handelsbilanzielle Einordnung als Eigenkapital nach diesen Kriterien schließt nach dem BMF eine Kapitalüberlassung auf Zeit und damit steuerrechtliches Fremdkapital nicht aus.

c. Genussrechtskapital in der Krise

Auch bei Kapitalgewährung in der Krise ist davon auszugehen, dass Genussrechtskapital als Fremdkapital zu qualifizieren ist. Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein führt nicht zu einer Gewährung von Eigenkapital.
Eine Gewährung von Eigenkapital durch einen Anteilseigner oder eine dem Anteilseigner nahestehende Person kann als Ausnahmefall jedoch beispielsweise dann vorliegen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung des in der Krise gewährten Genussrechtskapital aufgrund der vertraglichen Abreden als nicht ernstlich vereinbart anzusehen ist. In diesen Fällen liegt bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Genussrechtskapitals eine verdeckte Einlage vor.

d. Wandlungs- oder Optionsrechte

Bei Genussrechtskapital, das von einem Anteilseigner oder einer dem Anteilseigner nahestehenden Person zugeführt wird und mit Wandlungs- oder Optionsrechten verbunden ist, ist im Zeitpunkt der Gewährung des Genussrechtskapitals zu prüfen, ob dieses Kapital mangels tatsächlich bestehender Rückzahlungsverpflichtung auf Dauer zugeführt wurde. Die Einräumung zusätzlicher Wandlungs- oder Optionsrechte allein spricht jedoch nicht gegen die Einordnung als Fremdkapital. Auch eine Vereinbarung zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch die Gewährung von Gesellschaftsanteilen ändert nicht die Einordnung als Fremdkapital. Die steuerrechtliche Qualifikation in Eigenkapital ändert sich erst mit der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts.

IV. Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz

Soweit einer Kapitalgesellschaft Genussrechtskapital überlassen worden ist und dieses als Fremdkapital zu qualifizieren ist, ist dieses grundsätzlich in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit auszuweisen.

1. Fehlende wirtschaftliche Belastung

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall ist zunächst davon auszugehen, dass der Genussrechtsinhaber von seinem Rückzahlungsanspruch Gebrauch machen wird. Eine mangelnde wirtschaftliche Belastung liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1988, VIII R 62/85). Das BMF führt Beispiele an, wann keine wirtschaftliche Belastung vorliegt.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung ist in jedem Einzelfall unter Abwägung aller Umstände zu prüfen.

2. Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG

Gemäß § 5 Abs. 2a EStG darf für eine Verpflichtung, die nur zu erfüllen ist, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, eine Verbindlichkeit oder Rückstellung erst dann angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

Nach § 5 Abs. 2a EStG darf daher eine Genussrechtsverbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen erfüllt werden muss, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung am Bilanzstichtag nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Soweit die Genussrechtsverbindlichkeit nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, fehlt es ebenfalls an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung.

Aufgrund der dennoch vorhandenen Rückzahlungsverpflichtung verliert dieses Kapital trotz fehlendem bilanziellem Ausweis nicht den Charakter einer Verbindlichkeit (Kapitalüberlassung auf Zeit gleich Fremdkapital).

V. Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung

Überlassung von Fremdkapital

Handelt es sich bei der Überlassung von Genussrechtskapital um eine Überlassung von Fremdkapital, sind gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital unabhängig vom Vorliegen eines Passivierungsverbotes Betriebsausgaben i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG.

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einlage

Gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG mindern Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, nicht deren Einkommen.

Das Merkmal „Beteiligung am Gewinn“ ist weit auszulegen. Eine Beteiligung am Gewinn ist die Teilnahme des Genussrechtsinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der genussrechtsemittierenden Kapitalgesellschaft. Die Erfolgsbeteiligung kann sich an Kennzahlen wie dem Jahresüberschuss, dem Bilanzgewinn, dem ausschüttungsfähigen Gewinn, EBIT und EBITDA bemessen. Ebenso stellt die Bemessung der Genussrechtsvergütung an Dividendenausschüttungen eine ausreichende mittelbare Beteiligung am Gewinn dar. Diese Beteiligung am Gewinn wird dadurch begrenzt, dass maximal der in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn ausgeschüttet werden kann. Keine Beteiligung am Gewinn i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG liegt jedoch vor, wenn die Vergütung abhängig vom Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte (tracking-stock), von einzelnen Wirtschaftsgütern oder anderen Konzerngesellschaften erfolgt. Eine Beteiligung an Verlusten der Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich.

Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt nicht bereits vor, wenn das Genussrechtskapital lediglich nominal anlässlich der Liquidation zurückzuzahlen ist. Eine Beteiligung am Liquidationserlös ist anzunehmen, wenn dem Genussrechtsinhaber aufgrund der getroffenen Vereinbarungen über die Rückzahlung des Genussrechtskapitals hinaus auch eine Beteiligung an den stillen Reserven eingeräumt wurde. Eine teilweise Beteiligung an den stillen Reserven ist ausreichend. Demgegenüber liegt im Falle eines zeitlich befristeten oder kündbaren Genussrechts keine Beteiligung am Liquidationserlös i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 2 2. Alt. KStG vor, wenn es an einer Teilhabe des Genussrechtsinhabers anlässlich der tatsächlichen Liquidation der Kapitalgesellschaft fehlt. Eine Beteiligung am Liquidationserlös kann allein durch die Dauer der Kapitalüberlassung nicht begründet werden.

Bei Genussrechtskapital mit Verlustbeteiligung liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös auch vor, wenn für den Fall der Liquidation des Unternehmens ein Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals mindestens zum Nennwert vereinbar ist.

VI. Debt-Mezzanine-Swap

Wird eine Darlehensforderung in ein Genussrechtskapital umgewandelt, ist anlässlich der neuen schuldrechtlichen Vereinbarung der bilanzielle Ausweis des Genussrechtskapitals insgesamt zu prüfen. Soweit Fremdkapital vorliegt, ist das durch die Umwandlung entstehende Genussrechtskapital von der Kapitalgesellschaft grundsätzlich als Verbindlichkeit auszuweisen (erfolgsneutraler Passivtausch). Ist die Kapitalgesellschaft am Bilanzstichtag durch die Kapitalüberlassung wirtschaftlich nicht belastet, kann in der Bilanz keine Verbindlichkeit angesetzt werden (Passivierungsverbot; siehe Kapitel IV. Abschnitt 1).

Wird einem Anteilseigner demgegenüber an Stelle seiner ursprünglichen Darlehensforderung ein Genussrecht eingeräumt, das aufgrund einer fehlenden Rückzahlungsverpflichtung als Gewährung von Eigenkapital zu beurteilen ist, kann in der Bilanz weder die ursprüngliche Darlehensverbindlichkeit noch eine Genussrechtsverbindlichkeit ausgewiesen werden. Der Wegfall der Darlehensverbindlichkeit führt steuerbilanziell zu einem Ertrag. Beruht der Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015, I R 44/14).

VII. Anwendungsregelung

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das bestehende BMF-Schreiben vom 27.12.1995.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 11.04.2023, IV C 6 – S 2133/19/10004 :002

Weitere Fundstellen

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 12.05.2016, S 2742-2016/0009-St 131

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.07.2018, S 2742 - 2016/0009-St 131

BFH, Urteil vom 22.07.1997, VIII R 57/95, BStBl II 1997, S. 755.

BFH, Urteil vom 28.11.2019, IV R 54/16, BFHE 266, S. 250.

BFH, Urteil vom 08.04.2008, VIII R 3/05, BStBl II 2008, S. 852.

BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 32/94, BGHZ 127, S. 176.

BFH, Urteil vom 22.06.2010, I R 78/09, BFH/NV 2011, S. 12.

BFH, Urteil vom 22.11.1988, VIII R 62/85, BStBl. II 1989, S. 359.

BFH, Urteil vom 19.01.1994, I R 67/92, BStBl. II 1996, S. 77.

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