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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/rechnungslegung/praxis-forum-11-2009-keine-rueckstellungen-fuer-drohendend-aufwand.html
27.10.2009
Rechnungslegung

Keine Rückstellungen für drohenden Aufwand, der mit zukünftigen Erträgen zusammenhängt

Das Niedersächsische Finanzgericht versagte mit Urteil vom 18.12.2008 (Az. 10 K 120/04, DStRE 2009, S. 972) die Bildung einer Rückstellung für Zulassungskosten von Pflanzenschutzmitteln, weil die Zulassungskosten nicht im Jahr der Rückstellungsbildung wirtschaftlich verursacht worden seien. Zwar bejaht das Finanzgericht das Bestehen einer Verpflichtung, verneint jedoch die wirtschaftliche Verknüpfung der künftig anfallenden Zulassungskosten mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr. Es lehnt damit die vom BFH mit Urteil vom 27.06.2001 (Az. I R 45/97, BStBl. II 2003, S. 121) vertretene Auffassung ab, eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit sei unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren. Der BFH begründete dies damit, es gäbe keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet, Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden, aus denen die Aufwendungen gedeckt werden sollen. Dieser Auffassung hat auch das BMF mit Nichtanwendungsschreiben vom 21.01.2003 (IV A 6 – S 2137 – 2/03, BStBl. I 2003, S. 125) widersprochen. Das Niedersächsische Finanzgericht verneint nun die wirtschaftliche Verknüpfung mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr unter Hinweis auf das Verbot der Bilanzierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften. Das Zusammenwirken von Realisations- und Imparitätsprinzip lasse eine Rückstellungsbildung nicht zu, wenn lediglich eine „Verknüpfung” zwischen zukünftigen ungewissen Ausgaben und dem laufendem Geschäftsjahr bestehe, nicht jedoch „Vergangenes abgegolten” werde.

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