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27.11.2009
Rechnungslegung

Höhe der Abschreibung bei Verlustzuweisungsgesellschaften/Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, Platzierungs- und Prospektkosten

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13.03.2009 (Az. 14 K 3638/05 F, EFG 2009, S. 1109; vgl. praxis-forum 9/2009) entschieden, dass die im BMF-Schreiben vom 15.12.2000 (BStBl. I, S. 1532) für „Verlustzuweisungsgesellschaften (§ 2 b EStG)“ vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebskonzept grundsätzlich nicht geeignet sei, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen oder gar die zutreffende Nutzungsdauer zu bestimmen. Entgegen diesem Urteil ordnet die OFD Münster nun in ihrer Kurzinformation vom 28.09.2009 (DStR 2009, S. 2254) an, gleichgelagerte Fälle bis auf Weiteres nach der bestehenden Verwaltungsanweisung (vgl. Tz 5. b) des genannten BMF-Schreibens vom 15.12.2000 zu bearbeiten. Da die Angelegenheit derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert wird, bestehen indes seitens der OFD Münster keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren ruhen zu lassen und auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Weiterhin sind nach Auffassung des Finanzgerichts Münster im genannten Urteil vom 13.03.2009 die von einer GmbH & Co. KG (Betrieb einer Windkraftanlage) entrichteten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen insgesamt als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie der Eigenkapitalbeschaffung dienen (Einwerbung von Kommanditeinlagen) und nicht in Zusammenhang mit einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut stehen. Gleiches gilt nach Ansicht des Finanzgerichts für Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und Prospektprüfung, wenn sie der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienten. Da diese Auffassung im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl. I, S. 546) steht, ist nach Ansicht der OFD Münster an der Verwaltungsauffassung weiterhin festzuhalten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2009 ist Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 15/09). Beruft sich der Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf das beim BFH anhängige Verfahren, ruht der Einspruch insoweit. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insoweit jedoch nach Ansicht der OFD Münster nicht in Betracht, da die im BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl. I, S. 546) vertretene Rechtsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

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