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27.11.2009
Rechnungslegung

BFH: Keine Teilwertberichtigung aufgrund von Kursschwankungen bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten

Die Klägerin, eine GbR, hatte ein Schiffshypothekendarlehen in japanischen Yen aufgenommen, welches im Streitjahr noch eine Restlaufzeit von zehn Jahren hatte. Bei diesem Darlehen berücksichtigte die GbR sowohl die eingetretenen Kursverluste durch eine höhere Bewertung der Verbindlichkeit als auch die durch den gefallenen Yen-Kurs eingetretene Wertaufholung. Im Streitjahr ergab sich aufgrund des im Vergleich zum vorherigen Bilanzstichtag gestiegenen Yen-Kurses eine Höherbewertung der Verbindlichkeit. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Teilwertzuschreibung sei nicht zulässig, da die Werterhöhung des Darlehens nicht von Dauer sei. Mit Urteil vom 23.04.2009 (Az. IV R 62/06, BStBl-II-2009-778) hat der BFH nun entschieden, dass Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten seien, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Zwar veränderten Kurserhöhungen der zu Grunde liegenden Währung den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert der Verbindlichkeit. Jedoch rechtfertige nicht jede Kursänderung den Ansatz des Teilwerts. Vielmehr werde nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG eine dauerhafte Wertänderung vorausgesetzt. Ob eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung darstelle, hänge bei Fremdwährungsverbindlichkeiten maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei einer Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren begründe ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich in der Regel die Wertschwankungen bis zur Fälligkeit der Verbindlichkeit ausgleichen.

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