Am 28. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG vorgelegt. Mit dem BilRUG soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis zum 20. Juli 2015 erfolgen.
Regelungen im Referentenentwurf
Für die handelsrechtliche Rechnungslegung sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten die Neuregelungen grundsätzlich erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich (dann aber nur insgesamt). Ausgenommen hiervon sind die Änderungen der Schwellenwerte (§§ 267, § 267a Abs. 1, 293 HGB, ferner auch § 277 Abs. 1 HGB): Diese Regelungen sind bereits erstmals für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, sofern dies nicht zu einer Erweiterung der Pflichten für die Gesellschaft bzw. dessen Mutterunternehmen führt.
Über die Änderung der Rechnungslegungsvorschriften hinaus ist durch den Referentenentwurf des BilRUG die Einführung einer jährlichen Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen von Unternehmen des Rohstoffsektors vorgesehen. Dies betrifft große Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB mit Sitz in Inland, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben. Die Vorschriften zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, welches nach Inkrafttreten des BilRUG beginnt.
Tendenziell ist das BilRUG für kleine Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit Erleichterungen verbunden, wohingegen sich insbesondere große Gesellschaften auf erhöhte Anforderungen an die handelsrechtliche Rechnungslegung einstellen müssen.
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