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03.02.2017
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Auf einen Blick: Zahlen und Fakten für Arbeitgeber zur Lohnsteuer und Sozialversicherung ab dem 01.01.2017

Das Jahr 2017 hat bereits begonnen und bringt auch wie die vorherigen Jahre einige arbeitgeberrelevante Änderungen für den Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung mit sich. Es beläuft sich hierbei auf eine Vielzahl kleinere Änderungen, die es zu beachten gilt. Der Beitrag fasst deshalb die wichtigsten Änderungen, die Sie für die laufenden Abrechnungen beachten müssen, kurz zusammen.

Lohnsteuerliche Änderungen

ELStAM-Verfahren

  • ELStAM-Daten sind verpflichtend für den Arbeitgeber.
  • Es erfolgt eine Anhebung der Grundfreibeträge.
  • Die Lohnsteuerklasse ist gleichzeitig auf alle Bezüge anwendbar (z.B. aktives Dienstverhältnis und Versorgungsbezüge)

Reisekosten

  • Die Auslandspauschalen wurden zum 1.1.2017 angepasst. (siehe Deloitte Tax News).
  • Die Übergangsvorschriften der Bescheinigung des Buchstabes „M“ werden bis Ende 2017 verlängert.
  • Es gelten die folgenden Sachbezugswerte (siehe Deloitte Tax News), die denen der Sozialversicherung entsprechen.
    Werte für
    Frühstück: EUR 1,70
    Mittag-/Abendessen: EUR 3,17
  • Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen.

Betriebsveranstaltungen:

Der Freibetrag beträgt 110,00 EUR pro teilnehmender Person / max. zwei Veranstaltungen pro Jahr / alle Zusatzkosten (z.B. Raummiete, Begleitpersonen) müssen mit einbezogen werden / übersteigende Beträge sind lohnsteuerpflichtig (Pauschalversteuerung möglich).

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen:

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Krankenversicherung: 14,60 % (AG trägt 7,3 %, AN trägt 7,3 %)
Pflegeversicherung 2,55 % (Zuschlag Kinderlose 0,25 %)
Rentenversicherung: 18,70%
Arbeitslosenversicherung: 3,00%
Insolvenzgeldumlage: 0,09%
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: kassenindividuell (trägt AN allein)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: 1,1%
Künstlersozialabgabe: 4,8%

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: EUR 4.350,00 monatlich EUR 52.200,00 jährlich
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt: EUR 57.600,00  
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: EUR 52.200,00  
Renten- und Arbeitslosenversicherung: monatlich jährlich
alte Bundesländer EUR 6.35,00 EUR 76.200,00
neue Bundesländer EUR 5.700,00 EUR 68.400,00

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mitglieder Privatkassen: Hälfte des Beitrags, höchtens jedoch
Krankenversicherung EUR 317,55
Pflegeversicherung EUR 55,46
  • Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
  • Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
  • Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.
Sachbezugswerte monatlich
Freie Unterkunft EUR 223,00
Verpflegung (gesamt) EUR 241,00
Mittag-/bzw. Abendessen EUR 95,00

Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)

Monat 5. letzter Bankarbeitstag 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung)
Januar 25 27
Februar 22 24
März 27 29
April 24 26
Mai 24 29
Juni 26 28
Juli 25 27
August 25 29
September 25 27
Oktober 24 26
November 24 28
Dezember 21 27
  • Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert.

Sonstiges:

  • Mindestlohn für (fast) sämtliche Branchen EUR 8,84
  • Beschäftigung von Rentnern:
    - Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber mehr (befristet bis 2021)
    - Hinzuverdienstgrenzen ändern sich zum 1.07.2017
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