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22.01.2018
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Auf einen Blick: Zahlen und Fakten für Arbeitgeber zur Lohnsteuer und Sozialversicherung ab dem 01.01.2018

 Die Arbeitgeber bleiben auch im Jahr 2018 nicht vor Änderungen in den Bereichen Lohnsteuer und Sozialversicherung verschont. Der Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen, die für die laufenden Abrechnungen beachtet werden müssen, kurz zusammen.

Lohnsteuerliche Änderungen

ELStAM-Verfahren

  • ELStAM-Daten sind verpflichtend für den Arbeitgeber
  • Anhebung der Grundfreibeträge

Reisekosten

  • Auslandspauschalen wurden zum 01.01.2018 angepasst (siehe Deloitte Tax-News).
  • Übergangsvorschriften Bescheinigung Buchstabe „M“ bis Ende 2018 verlängert
  • Es gelten die folgenden Sachbezugswerte (siehe Deloitte Tax-News), die denen der Sozialversicherung entsprechen:

            Frühstück: EUR 1,73
            Mittag-/Abendessen: EUR 3,23

            Die einzelne Mahlzeit darf den Wert von EUR 60,00 nicht übersteigen.

  • Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen.

Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz), siehe Deloitte Tax-News

  • Förderung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern
  • Erhöhung des lohnsteuerlichen Freibetrags von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (aber Sozialversicherung bleibt bei 4 %), dafür Wegfall des zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrags von EUR 1.800
  • Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener (Beschäftigte einschließlich Teilzeit- und geringfügig Beschäftigter mit lohnsteuerpflichtigem oder pauschal versteuertem Arbeitslohn [laufender monatlicher Arbeitslohn max. EUR 2.200,-]) und zusätzlich zum Arbeitslohn mind. EUR 240,-

             → Förderbeitrag für Arbeitgeber 30% des bAV-Beitrags max. EUR 144,- p.a.
             → Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener ist steuerfrei bis max. EUR 480,- p.a.

  • Reine Beitragszusagen sind auch möglich, aber Sozialpartner müssen dies vereinbaren

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Krankenversicherung: 14,60% (AG trägt 7,3%, AN trägt 7,3%)
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: kassenindividuell (trägt AN alleine)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: 1,0%
Pflegeversicherung: 2,55% (Zuschlag Kinderlose 0,25%)
Rentenversicherung: 18,60%
Arbeitslosenversicherung: 3,00%
Insolvenzgeldumlage: 0,06%
Künstlersozialabgabe: 4,2%

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: EUR 4.425,- monatlich
EUR 53.100,- jährlich
Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze beträgt: EUR 59.400,-  
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: EUR 53.100,-  
Renten- und Arbeitslosenversicherung: monatlich jährlich
alte Bundesländer EUR 6.500,- EUR 78.000,-
neue Bundesländer EUR 5.800,- EUR 69.600,-

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mitglieder Privatkassen: Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch  
Krankenversicherung EUR 323,03
Pflegeversicherung EUR 56,42
  • Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
  • Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
  • Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.

 

Sachbezugswerte monatlich

Freie Unterkunft EUR 226,-
Verpflegung (gesamt) EUR 246,-
Frühstück EUR 52,-
Mittag- bzw. Abendessen EUR 97,-

Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)

Monat 5. letzter Bankarbeitstag 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung)
Januar 25 29
Februar 22 26
März 23 27
April 24 26
Mai 25 (24) 22 (29)
Juni 25 27
Juli 25 27
August 27 29
September 24 26
Oktober 24 (25) 26 (29)
November 26 28
Dezember 19 21
  •  Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert.

Sonstiges

  • Mindestlohn für viele Branchen EUR 8,84 (unverändert)

        - allgemein verbindlich erklärte Branchentarifverträge beachten

  • Beschäftigung von Rentnern

         - Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber mehr (befristet bis 2021)

  • Mutterschutzgesetz ab 01.01.2018

        -  mehr Entscheidungsfreiheit für Frauen
        - Arbeitsverbote werden erst ausgesprochen, wenn Arbeitsplatzumgestaltung oder andere Tätigkeiten nicht möglich sind

Ihre Ansprechpartner

Barbara Popp
Senior Manager

bpopp@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4573

Friederike Sorge
Manager

fsorge@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4572

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