Lohnsteuerliche Änderungen
ELStAM-Verfahren
- ELStAM-Daten sind weiterhin verpflichtend für den Arbeitgeber
- ELStAM-Abruf für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer startet zum 01.01.2020 (Änderung durch Jahressteuergesetz 2019, siehe Deloitte Tax-News)
- Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ab 01.01.2020 unter bestimmten Voraussetzungen auch für beschränkt Steuerpflichtige möglich (Änderung durch Jahressteuergesetz 2019, siehe Deloitte Tax-News)
- Anhebung der Grundfreibeträge (siehe Deloitte Tax-News)
- Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlages durch Anhebung der Freigrenzen und Streckung der Milderungszone zugunsten der Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen (siehe Deloitte Tax-News)
- Besondere Lohnsteuerbescheinigungen sind ggf. dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen
Kurzfristig Beschäftigte: Zeitgrenzen dauerhaft angehoben
- Für die Pauschalversteuerung mit 25 % steigt der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag von 72 auf 120 Euro, der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde von 12 auf 15 Euro (siehe Deloitte Tax-News)
Reisekosten
- Anpassung der Auslandspauschalen zum 01.01.2020 (siehe Deloitte Tax-News)
- Einführung einer Werbungskostenpauschale für Tätigkeiten auf Kraftfahrzeugen i.H.v. EUR 8,00 pro Tag (siehe Deloitte Tax-News)
- Inlandspauschalen: Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten ab dem 01.01.2020 (siehe Deloitte Tax-News)
- Eintägig mit Abwesenheit über 8 Stunden EUR 14,00
- An- und Abreisetag EUR 14,00
- Zwischentage EUR 28,00 - Kürzungsbeträge bei Mahlzeitengestellung durch Arbeitgeber
- Frühstück EUR 5,60 (20% von EUR 28,00)
- Mittag- und Abendessen je EUR 11,20 (40% von EUR 28,00) - Es gelten die folgenden Sachbezugswerte, die denen der Sozialversicherung entsprechen:
- Frühstück: EUR 1,80
- Mittag-/Abendessen: EUR 3,40
Die einzelne Mahlzeit darf weiterhin den Wert von EUR 60,00 nicht übersteigen.
- Sachbezüge bis EUR 44,00 (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen. Seit dem 01.01.2020 ist festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattung, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind, auch wenn diese als zweckgebundene Leistung für einen Sachbezug bestimmt sind. Gutscheine und Geldkarten sind hiervon ausgenommen (Jahressteuergesetz 2019, siehe Deloitte Tax-News). Ein klarstellendes BMF-Schreiben soll noch folgen.
Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
- Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft seit 01.01.2018 (siehe Deloitte Tax-News)
- Arbeitgeberzuschuss:
- Finanzierung der Beitragszusage durch Entgeltumwandlung
Ab 2019: Zuschuss bei Neuverträgen verpflichtend
Ab 2022: Zuschuss bei Altverträgen verpflichtend
- pauschal max. 15 % des Umwandlungsbetrags
- AG-Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei - Unverändert: abgabefrei bleiben steuerlich 8% aber sozialversicherungsrechtlich nur 4% der Beitragsbemessungsgrenze RV
Zusätzliche steuerfreie und beitragsfreie Arbeitgeberleistungen ab 2020
- Barzuschüsse des AG für Fahrten mit ÖPNV im Linienverkehr
- Sachbezüge (z.B. Job-Tickets) für ÖPNV im Linienverkehr
- ab 01.01.2020 müssen steuerfreie Leistungen im Lohnkonto
aufgezeichnet und in Zeile 17 der Lohnbescheinigung eintragen werden
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, keine
Entgeltumwandlung
- Anrechnung auf Entfernungspauschale - Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung (15%) bleibt unverändert, auch bei Nutzung nicht öffentlicher Verkehrsmittel
- Betriebliche Gesundheitsförderung
- Der Steuerfreibetrag wurde auf EUR 600,00 erhöht (Drittes
Bürokratieentlastungsgesetz, siehe Deloitte Tax-News) - Weiterbildungsmaßnahmen sind rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2019 steuerfrei
- Betriebliche Fahrräder und E-Bikes ab 2019 bis einschl. 2030: gewährte Vorteile für betriebliche Fahrräder und E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht besteht
Mobilitätsanreize/Klimaschutz
- Schaffung pauschaler Versteuerungsmöglichkeit mit 25%, ohne Minderung der Werbungskosten beim Arbeitnehmer
- Listenpreis Fahrrad/E-Bike: Ab 01.01.2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung (siehe Deloitte Tax-News)
- Firmenwagen können unter bestimmten Voraussetzungen mit niedrigeren Bruttolistenpreisen lohnsteuerpflichtig sein
- Mobilitätsprämien im Rahmen der Einkommensteuererklärung für geringe Einkommen
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Krankenversicherung: |
14,60 % (AG trägt 7,3 %, AN trägt 7,3 %) |
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung: |
kassenindividuell (trägt AG und AN je zur Hälfte) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur |
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Krankenversicherung |
1,1 % |
Pflegeversicherung: |
3,05 % (Zuschlag Kinderlose 0,25 %) |
Rentenversicherung: |
18,60 % |
Arbeitslosenversicherung |
2,40 % |
Insolvenzgeldumlage: |
0,06 % |
Künstlersozialabgabe: |
4,2 % |
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich |
EUR 4.687,50 |
monatlich |
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EUR 56.250,00 |
jährlich |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt: |
EUR 62.550,00 |
|
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) beträgt: |
EUR 56.250,00 |
|
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
monatlich |
jährlich |
alte Bundesländer |
EUR 6.900,- |
82.800,- |
neue Bundesländer |
EUR 6.450,- |
77.400,- |
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mitglieder Privatkassen: |
Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch |
|
|
Krankenversicherung |
EUR 367,97 |
|
(inkl. des durchschn. Zusatzbeitrags) |
|
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Pflegeversicherung |
EUR 71,48 |
- Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
- Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer befristeten Tätigkeit mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
- Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei EUR 325,00. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen.
- Übergangsbereich (bisher Gleitzone)
- Seit 01.07.2019 neuer Rahmen zwischen EUR 450,01 und EUR 1.300,00
- Auswirkung:
Entlastung von Sozialabgaben für mehr Geringverdiener
Keine Verminderung der Rentenleistungen
Sachbezugswerte monatlich
Freie Unterkunft |
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EUR 235,- |
Verpflegung (gesamt) |
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EUR 54,- |
(für unbelegte Backwaren kein Sachbezug anzusetzen) |
|
EUR 54,- |
Mittag-/bzw. Abendessen |
|
EUR 102,- |
- A1-Bescheinigung für Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte an Krankenkassen: elektronischer Antrag ab 01.01.2019 stellen. Seit dem 01.01.2020 ist die Angaben zum Wohnstaat des Arbeitnehmers verpflichtend sowie der Beginn und das Ende der Entsendung.
Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)
Monat |
5. letzter Bankarbeitstag (Nachweis) |
3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung) |
Januar |
27 |
29 |
Februar |
24 |
26 |
März |
25 |
27 |
April |
24 |
28 |
Mai |
25 |
27 |
Juni |
24 |
26 |
Juli |
27 |
29 |
August |
25 |
27 |
September |
24 |
28 |
Oktober |
26 |
28 |
November |
24 |
26 |
Dezember |
22 |
28 |
- Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; sofortiges Wahlrecht ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse, wenn
- Erstmals Versicherungspflicht besteht
- nach einer Unterbrechung der Pflichtmitgliedschaft von mind. einem Tag
- bei aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften, die sich nahtlos aneinander
anschließen (nach Ablauf der Bindungsfrist)
Mögliche Folgen des Brexit
Deal Szenario
- Regelung über die Weitergeltung der EG-Verordnungen für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020
No-Deal Szenario
- Voraussichtliche Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über Soziale Sicherheit und Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 1961 Geltungsbereich: KV (PV), RV, UV, ALV, KiG
- Entsendedauer: 12 Monate (Verlängerung möglich)
- Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung
- Keine Multi-State Worker Regelung (Folge: Anwendung der
Rechtsvorschriften beider Staaten nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip)
Sonstiges
- Mindestlohn ab 2020 EUR 9,35 pro Stunde
- allgemein verbindlich erklärte Branchentarifverträge beachten - Mindestvergütung für Auszubildende ab Ausbildungsbeginn 2020 EUR 515,00
- Staffelung der Vergütung nach Jahr des Ausbildungsbeginns (erstmals ab 01.01.2020 bis 31.12.2023) - Arbeitsverträge mit Teilzeitkräften
- Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine
Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Wichtig für Mindestlohn und
Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung von Rentnern
- Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber mehr
(befristet bis 2021)