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22.01.2015
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

Auf einen Blick: Zahlen und Fakten zur Lohnsteuer, der Sozialversicherung und dem neuen Mindestlohn 2015 – Arbeitgeberrelevante Änderungen zum 1. Januar 2015

Für das Jahr 2015 gibt es eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und des Sozialversicherungsrechtes. Nach dem neuen Reisekostenrecht im Jahr 2014 ist das Highlight in diesem Jahr der Mindestlohn, dessen Regelungen auch Auswirkungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherung haben. Im Beitrag finden Sie die wichtigsten Änderungen, die Sie für die laufenden Abrechnungen wissen müssen.

Lohnsteuerliche Änderungen

  • Die steuerlichen Daten sind nur noch durch das ELStAM Verfahren zu erfassen. Arbeitnehmer müssen Änderungen von Lohnsteuerabzugsmerkmalen schriftlich per Antrag beim Finanzamt beantragen.
  • Reisekosten:
    - Es gilt weiterhin das Reisekostenrecht vom 1. Januar 2014. Es wurden jedoch Anpassungen für das Jahr 2015 vorgenommen. (siehe Deloitte Tax-News)
    - Die Auslandspauschalen wurden zum 01.01.2015 angepasst (siehe Deloitte Tax-News )
  • Es gelten die folgenden Sachbezugswerte, die denen der Sozialversicherung entsprechen, Werte für
Frühstück 1,63 Euro
Mittag-/Abendessen 3,00 Euro
  • Sachbezüge bis 44,00 Euro (pro Monat) sind weiterhin lohnsteuerfrei. Bei Überschreitung muss der gesamte Preisvorteil/Sachbezug versteuert werden. Pauschal besteuerte Sachbezüge sind nicht mit einzubeziehen.
  • Betriebsveranstaltungen: Die bisherige Freigrenze wurde in Freibetrag in Höhe von 110,00 Euro pro Person geändert. Dies gilt für maximal 2 Veranstaltungen. Alle Zusatzkosten (Raummiete, Begleitpersonen) müssen mit einbezogen werden. Die den Freibetrag übersteigenden Beträge sind lohnsteuerpflichtig, hierbei ist eine Pauschalversteuerung möglich. (siehe Änderung durch das Zollkodex-Gesetz in den Deloitte Tax-News)
  • Versteuerung von Sachzuwendungen gemäß § 37 b EStG – gilt nicht für Streuartikel und „Steuer“-Ausländer. (weitere Beiträge zum Thema § 37b EStG siehe Deloitte Tax-News)
  • Die bisherige Freigrenze für Aufmerksamkeiten (z.B. Geburtstagsgeschenke) wurde von 40,00 Euro auf 60,00 Euro erhöht. (siehe Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 in den Deloitte Tax-News)
     

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Krankenversicherung 14,60% (AG trägt 7,3%, AN trägt 7,3%)
Pflegeversicherung 2,35% (Zuschlag Kinderlose 0,25%)
Rentenversicherung 18,70%
Arbeitslosenversicherung 3,00%
Insolvenzgeldumlage 0,15%
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung kassenindividuell (trägt AN alleine)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 0,9%
Künstlerzugabe 5,2%

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich 4.125,00 Euro monatlich
49.500,00 Euro jährlich
Jahresarbeitsentgeltgrenze 54.900,00 Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) 49.500,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich jährlich
Alte Bundesländer 6.050,00 72.600,00 Euro
Neue Bundesländer 5.200,00 64.400,00 Euro

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

Mitglieder Privatkassen Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch
Krankenversicherung 301,13 Euro
Pflegeversicherung 48,47 Euro
  • Die Höchstverdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte liegt bei EUR 450,00. Es besteht Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung ist möglich. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte sind verpflichtet, weitere geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bekannt zu geben.
  • Kurzfristige Beschäftigungen liegen bei einer Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Kalendertagen vor.
  • Bei Geringverdienern liegt die Grenze unverändert bei 325,00 Euro. Der Arbeitgeber muss auch den Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen
     

Sachbezugswerte monatlich

Freie Unterkunft 223,00 Euro
Verpflegung (gesamt) 229,00 Euro
Frühstück 49,00 Euro
Mittag-/bzw. Abendessen 90,00 Euro

Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)

Monat 5. letzter Bankarbeitstag (Nachweis) 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung)
Januar 26. 28.
Februar 23. 25.
März 25. 27.
April 24. 28.
Mai 22. 27.
Juni 24. 26.
Juli 27. 29.
August 25. 27.
September 24. 28.
Oktober 26. (26.) 28. (28.)
November 24. 26.
Dezember 22. 28.
  • Bei Erhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung besteht Sonderkündigungsrecht; Bindungsfristen nach Wechsel bestehen unverändert

Sonstiges

  • Erweiterungen der Elternzeit.
  • Erweiterungen der Pflegezeit
     

Mindestlohn

Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz wurden zum 16. August 2014 verschiedene Vorschriften erlassen, um einen flächendeckenden Mindestlohn einzuführen. Dabei wurde die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen festgelegt, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen geöffnet und ein neues Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeführt. Dieses Gesetz ist ab dem 1. Januar 2015 für alle in- und ausländischen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, gültig. Der Mindestlohn muss EUR 8,50 pro Zeitstunde in jedem Kalendermonat betragen. Er ist entweder wie vereinbart fällig, ggf. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Der Mindestlohn ist eine gesetzliche Verpflichtung und kann bei Verstößen mit Bußgeldern bis zu EUR 500.000 belegt werden. Die Kontrollen zum Mindestlohn übernehmen die Zollprüfer.

Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn?

  • Auszubildende, Qualifikanten (Berufsausbildungsvorbereitung)
  • Jugendliche unter 18 ohne Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche (auch Freiwilligendienste)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung
  • Übergangsregelung für Zeitungszusteller
  • Arbeitnehmerähnliche

Welche Ausnahmen gelten für Praktikanten?

Der Mindestlohn ist grundsätzlich auch für Praktikanten zu zahlen. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:

  • verpflichtendes Praktikum gem. Bestimmungen der Schule/Hochschule, Ausbildungsordnung oder gesetzlich geregelter Berufsakademie
  • Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für Aufnahme eines Studiums
  • Praktikum bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikum mit demselben Ausbilder bestanden hat
  • Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder als Berufsausbildungsvorbereitung

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Jeder Unternehmer muss für seine Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung schriftlich festhalten. Diese Aufzeichnungen sind für zwei Jahre aufzubewahren. Weiterhin gilt für Branchen, die zur Sofortmeldung verpflichtet sind, dass diese Aufzeichnungen für sämtliche Arbeitnehmer zu führen sind.
 

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