Für das Jahr 2015 gibt es eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und des Sozialversicherungsrechtes. Nach dem neuen Reisekostenrecht im Jahr 2014 ist das Highlight in diesem Jahr der Mindestlohn, dessen Regelungen auch Auswirkungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherung haben. Im Beitrag finden Sie die wichtigsten Änderungen, die Sie für die laufenden Abrechnungen wissen müssen.
Frühstück | 1,63 Euro |
Mittag-/Abendessen | 3,00 Euro |
Krankenversicherung | 14,60% (AG trägt 7,3%, AN trägt 7,3%) |
Pflegeversicherung | 2,35% (Zuschlag Kinderlose 0,25%) |
Rentenversicherung | 18,70% |
Arbeitslosenversicherung | 3,00% |
Insolvenzgeldumlage | 0,15% |
Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung | kassenindividuell (trägt AN alleine) |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung | 0,9% |
Künstlerzugabe | 5,2% |
Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich | 4.125,00 Euro monatlich |
49.500,00 Euro jährlich | |
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 54.900,00 Euro |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle) | 49.500,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | monatlich | jährlich |
Alte Bundesländer | 6.050,00 | 72.600,00 Euro |
Neue Bundesländer | 5.200,00 | 64.400,00 Euro |
Mitglieder Privatkassen | Hälfte des Beitrags; höchstens jedoch |
Krankenversicherung | 301,13 Euro |
Pflegeversicherung | 48,47 Euro |
Freie Unterkunft | 223,00 Euro |
Verpflegung (gesamt) | 229,00 Euro |
Frühstück | 49,00 Euro |
Mittag-/bzw. Abendessen | 90,00 Euro |
Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (gesetzlich fixiert)
Monat | 5. letzter Bankarbeitstag (Nachweis) | 3. letzter Bankarbeitstag (Zahlung) |
Januar | 26. | 28. |
Februar | 23. | 25. |
März | 25. | 27. |
April | 24. | 28. |
Mai | 22. | 27. |
Juni | 24. | 26. |
Juli | 27. | 29. |
August | 25. | 27. |
September | 24. | 28. |
Oktober | 26. (26.) | 28. (28.) |
November | 24. | 26. |
Dezember | 22. | 28. |
Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz wurden zum 16. August 2014 verschiedene Vorschriften erlassen, um einen flächendeckenden Mindestlohn einzuführen. Dabei wurde die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen festgelegt, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen geöffnet und ein neues Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeführt. Dieses Gesetz ist ab dem 1. Januar 2015 für alle in- und ausländischen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, gültig. Der Mindestlohn muss EUR 8,50 pro Zeitstunde in jedem Kalendermonat betragen. Er ist entweder wie vereinbart fällig, ggf. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Der Mindestlohn ist eine gesetzliche Verpflichtung und kann bei Verstößen mit Bußgeldern bis zu EUR 500.000 belegt werden. Die Kontrollen zum Mindestlohn übernehmen die Zollprüfer.
Wer hat keinen Anspruch auf Mindestlohn?
Welche Ausnahmen gelten für Praktikanten?
Der Mindestlohn ist grundsätzlich auch für Praktikanten zu zahlen. Ausnahmen gelten in folgenden Fällen:
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
Jeder Unternehmer muss für seine Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung schriftlich festhalten. Diese Aufzeichnungen sind für zwei Jahre aufzubewahren. Weiterhin gilt für Branchen, die zur Sofortmeldung verpflichtet sind, dass diese Aufzeichnungen für sämtliche Arbeitnehmer zu führen sind.
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