In zwei Urteilen hatte der BFH 2013 zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, zu entscheiden. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sind nach dem Urteil des BFH die auf nicht unternehmensangehörige Begleitpersonen entfallenden Kosten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen keine Entlohnung für den Arbeitnehmer und damit nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen (BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 7/11, siehe Deloitte Tax-News). Ebenfalls entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied der BFH, dass Arbeitslohn nur bei einer „konsumierbaren“ objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers vorliegt. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen geldwerten Vorteil (BFH, Urteil vom 16.05.2013, VI R 94/10, siehe Deloitte Tax-News).
Die beiden erwähnten Urteile wurden am 17.02.2015 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und werden damit von der Finanzverwaltung angewandt. Die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung gilt jedoch nur bis zum 31.12.2014, da ab dem 01.01.2015 die mit dem ZollkodexAnpG im § 19 Abs. 1 Nr.1a EStG umgesetzte gesetzliche Regelung für Betriebsveranstaltungen (siehe Deloitte Tax-News) anzuwenden ist. Danach sind Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung für Begleitpersonen von Arbeitnehmern ausdrücklich in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils mit einzubeziehen. Das gleiche gilt für die Kosten, die nicht direkt einem Teilnehmer zuzuordnen sind.
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