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15.01.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Sachverhalt

Der BFH hat in mehreren Urteilen über die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2005 entschieden. Er hält an seiner bereits im Beschluss vom 01.02.2006 (Az. X R 166/05) vertretenen Auffassung fest, dass solche Aufwendungen lediglich beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Entscheidung

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 
Aufgrund des Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sind ab dem Jahr 2005 auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage als steuerbare Einnahmen zu behandeln. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Auffassung des BFH begrifflich daher im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen aber durch eine gesetzliche Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet („Doppelnatur“ der Altersvorsorgeaufwendungen). Der BFH hält dies für verfassungsgemäß. Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden, da in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zuflössen (BFH-Urteil vom 18.11.2009 Az.X R 34/07; BFH-Urteil vom 09.12.2009 Az. X R 28/07).

2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen 
Die beschränkte Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen idF des AltEinkG hält der BFH ebenfalls für verfassungsgemäß. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 € und in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 13.02.2008 (Az. 2 BvL 1/06) sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen (BFH-Urteil vom 18.11.2009 Az. X R 6/08).

3. Grundfreibetrag
Der im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigende Grundfreibetrag im Jahr 2005 wird vom BFH ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau, zu dem die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vorlegt. Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu bean-tanden (BFH-Urteil vom 18.11.2008 Az. X R 34/07).

Vorinstanzen

FG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2007, Az. VII 51/2006 (zu BFH vom 18.11.2009, X R 6/08).
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2007, Az. 15 K 30254/06 (zu BFH vom 18.11.2009, Az. X R 34/07).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2006, Az. 10 K 171/06 (zu BFH vom 09.12.2009, Az. X R 28/07).

Fundstellen

BFH vom 18.11.09, Az. X R 34/07, BStBl II 2010, S. 414.
BFH vom 18.11.09, Az. X R 6/08, BStBl II 2010, S. 282.
BFH vom 09.12.09, Az. X R 28/07, BStBl II 2010, S. 348.

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