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08.11.2010
Arbeitnehmerbesteuerung/ Sozialversicherung

BFH: Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagen und Sammelbeförderung

Sachverhalt

Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses stellte die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Privatnutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Gemäß Arbeitsvertrag war der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet, mit dem Firmenwagen bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weitere Arbeitnehmer der GmbH mitzunehmen.

Den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung unterwarf der Arbeitgeber hinsichtlich der privaten Fahrten der Lohnsteuer. Auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verzichtete der Arbeitgeber mit Verweis auf die Regelungen zur steuerfreien Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG).

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung sah das Finanzamt die Voraussetzungen für die steuerfreie Sammelbeförderung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als nicht gegeben an und erließ einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und Annexsteuern.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein widersprach in seinem Urteil dem Finanzamt und gab der durch die GmbH erhobenen Klage statt. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Überlassung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keinen geldwerten Vorteil dar, weil das Fahrzeug auch für eine steuerlich privilegierte Sammelbeförderung genutzt worden sei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift seien erfüllt.

Gegen dieses Urteil legte die Finanzverwaltung Revision beim BFH ein.

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach § 3 Nr. 32 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Der Begriff der Sammelbeförderung ist dahingehend auszulegen, dass diese durch den Arbeitgeber zu organisieren bzw. zu mindestens zu veranlassen ist. Den Arbeitnehmern ist ferner via Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ein Rechtsanspruch auf die Sammelbeförderung einzuräumen.

Im vorliegenden Sachverhalt besteht hinsichtlich der Mitnahme vom Wohnort zur Arbeitsstätte lediglich eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Rechtsanspruch der anderen Arbeitnehmer auf die tägliche Mitnahme zur Arbeitsstätte gegenüber ihrem Kollegen. Des Weiteren organisiert nach Auffassung des BFH nicht der Arbeitgeber, sondern der Gesellschafter-Geschäftsführer täglich den Transport der anderen Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte, indem er den ihm überlassenen Firmenwagen dafür nutzt. Die geforderte Organisation durch den Arbeitgeber wird demnach nicht erfüllt.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 32 EStG nicht erfüllt. Folglich ist neben dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung zusätzlich ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03% vom Bruttolistenpreis) zu erfassen.

Betroffene Norm

§19 EStG

Vorinstanz

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 29.11.2007, 5 K 143/05,  EFG 2008, S. 283

Fundstelle

BFH, Urteil vom 29.01.2009, VI R 56/07

Ansprechpartner

Jochen Schreiber | Düsseldorf

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