Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünfte-Gesetz zum 01.01.2005 neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden ebenso wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang - nachgelagert – besteuert. In der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.
Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früher angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Denn die vom Kläger früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen seien steuerlich stärker belastet gewesen als die des angestellten Rentners. Es liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da der Gesetzgeber für die bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2005 bezogenen Renten ausdrücklich den Ertrag des Rentenrechts für die gesamte Dauer des Rentenbezugs festgelegt habe. Aufgrund der Gesetzesfassung des § 22 EStG a.F. sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass keine zusätzliche Altersvorsorge bei einem aufgrund der Ertragsanteilsbesteuerung verbleibenden Nettoeinkommen notwendig werde. Die Neuregelung verletze sein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente, da er als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt habe, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26.11.2008, Az. X R 15/07, BStBl. II 2009, S. 710).
Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 %. Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können die Renten im Rahmen der sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben vom 30.01.2008 (BStBl. I 2008, S. 390, Rz. 137) kommt es nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt sind. Entscheidend ist vielmehr, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.
Bei dem Alterseinkünfte-Gesetz handelt es sich zudem um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen. Daher ist die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich dann unbedenklich, wenn - wie im Streitfall - nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.10.2008, Az. 14 K 2406/06 E, EFG 2009, S. 112.
BFH-Urteil vom 19.01.2010, Az. X R 53/08.
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