Aktuell: Mit Schreiben vom 15.03.2022 hat das BMF die aktualisierten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Das aktuelle Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 13.04.2021.
BMF, Schreiben vom 15.03.2022, V C 5 - S 2334/19/10007 :007, siehe Deloitte Tax-News
BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (Vorgängerschreiben):
Das BMF hat mit Schreiben vom 13.04.2021 Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Das Schreiben befasst sich insbesondere mit der Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Werden diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist die 44-Euro-Freigrenze anwendbar. Das BMF-Schreiben vom 10.10.2013 zu Zukunftssicherungsleistungen und der 44-Euro-Freigrenze ist überholt und wird aufgehoben.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (siehe Deloitte Tax-News) ist eine gesetzliche Konkretisierung der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sowie Gutscheinen und Geldkarten erfolgt. Danach gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG). Bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Abs.1 Nr. 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Die 44-Euro-Freigrenze (ab dem 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze) ist bei den nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 2. HS i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG).
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung hat das BMF folgende Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht:
1. Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1, 3 EStG
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.
Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug u. a.:
Die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss dieser Versicherungen und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber.
Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.
Die Gewährung von Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken).
Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 01.01.2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG erfüllen:
2. Geldleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG
Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist u. a.:
Eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld-oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.
Ein im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung.
Eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen).
Ab dem 01.01.2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen.
Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die
3. Allgemeine lohn- und einkommenssteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten
Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens. Ist der Gutschein oder die Geldkarte beim Arbeitgeber einzulösen, erfolgt der Zufluss des Sachbezugs im Zeitpunkt der Einlösung.
4. Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung
Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung der Arbeitnehmer im Sinne des § 40b Abs. 3 EStG scheidet die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze aus. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sodass eine Bewertung der entsprechenden Beiträge und Zuwendungen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ausscheidet und die 44-Euro-Freigrenze nicht anwendbar ist.
Das BMF-Schreiben tritt an Stelle des BMF-Schreibens vom 10.10.2013 und ist ab 01.01.2020 anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 S. 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
BMF, Schreiben vom 13.04.2021, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002
BFH, Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16, BStBl. II 2019, S. 371, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 04.07.2018, VI R 16/17, BStBl. II 2019, S. 373, siehe Deloitte Tax-News
BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, BStBl. 2011, S. 383, 386 und 389, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 10.10.2013, IV C 5 - S 2334/13/10001, BStBl. I, S. 1301, siehe Deloitte Tax-News
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